Im Verhältnis zu Drittstaaten gilt kein Verbot von Anti-Suit-Injunctions.
Einer drittstaatlichen (hier: chinesische) Anti-Suit-Injuction, die Wirkung für Deutschland beansprucht, kann mittels einer sog. Anti-Anti-Suit-Injuction begegnet werden. [LS der Redaktion]
Die Parteien streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher die Verfügungsklägerin seitens der Verfügungsbeklagten in China mögliche angestrebte vorläufige Rechtsschutzmaßnahmen - ohne ihrerseits angehört zu werden - abwehren will. Die Verfügungsklägerin hat am 31.07.2020 vor dem Landgericht Düsseldorf Klage gegen die Verfügungsbeklagten wegen der Verletzung des deutschen Teils des EP A, welches nach der Behauptung der Verfügungsklägerin Bestandteil des Standards H.265/MPEG-H High Efficiency Video Coding - HEVC (nachfolgend: HEVC-Standard) sein soll, erhoben und das vor der Kammer unter dem Az.
Mit Schriftsatz vom 11.12.2020 beantragte die Verfügungsklägerin daher den Erlass einer vorbeugenden Anti-Anti-Suit Injunction (im Folgenden auch: AASI), deren Ziel es ist, die Verfügungsbeklagten an dem Erwirken einer ex-parte Anti-Suit Injunction zu hindern, aufgrund derer die vor der Kammer anhängigen Verletzungsverfahren nicht mehr ungehindert durchgeführt werden könnten. Die Kammer erließ am 14.12.2020 im Beschlusswege antragsgemäß die einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagten. Gegen diesen Beschluss legten die Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 2.2.2021 Widerspruch ein. Zugleich sind vor der Kammer die Parallelverfahren der B (Az.
[1]A.
[2]Der zulässige Widerspruch hat keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen. Die erlassene einstweilige Verfügung war im tenorierten Umfang zu bestätigen, §§ 924, 935 ff. ZPO.
[3]I.
[4]Der erforderliche Verfügungsanspruch besteht. Die Verfügungsklägerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie die Beantragung sowie Fortführung eines Verfahrens auf Erlass einer Anti-Suit Injunction in der Volksrepublik China, ohne vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt zu haben, in ihren Rechten aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog verletzen kann, so dass ihr in der hier vorliegenden Fallkonstellation über den Justizgewähranspruch zur Bewahrung und Durchsetzung ihrer Rechte verholfen werden muss.
[5]1.
[6]Die §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog ermöglichen es einem Patentinhaber, seine vor deutschen Gerichten anhängige und auf sein Patentrecht gestützte Verletzungsverfahren vor einem faktischen Prozessführungsverbot zu schützen. Ein solches kann de facto durch eine einstweilige Verfügung herbeigeführt werden, welche in einem Drittstaat zugunsten des vermeintlichen Patentverletzers bereits ergangen ist oder in unmittelbarer Zukunft ausgesprochen werden kann, insbesondere wenn dem Patentinhaber nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird.
[7]a.
[8]Der Erlass der von der Verfügungsklägerin befürchteten ASI ohne Gewährung rechtlichen Gehörs würde in rechtswidriger Weise in den Zuweisungsgehalt ihres Patentrechts eingreifen. Patente fallen nach allgemein anerkannter Meinung als sonstige Rechte in den Anwendungsbereich des § 823 Abs. 1 BGB (vgl. MüKo-BGB, § 823 Rn. 282).
[9]b.
[10]Darin wäre auch ein rechtswidriger Eingriff in eine geschützte Rechtsposition im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu sehen.
[11]aa. ... bb.
[12]Die Eigentumsbeeinträchtigung würde auf rechtswidrige Weise erfolgen. Es ist kein rechtlicher Gesichtspunkt zu erkennen, wonach eine im - außereuropäischen - Ausland erlassene ASI im Inland rechtmäßig wäre, mit der Folge, dass der Verfügungsklägerin eine einstweilige Verfügung nicht zugebilligt werden dürfte.
[13](1)
[14]Es kommt dabei für die positive Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs nicht auf die Frage an, ob eine ASI nach der ausländischen Rechtsordnung rechtmäßig ergehen konnte. Denn es besteht kein allgemeiner Grundsatz, wonach ein in einem Drittstaat zulässiges Verhalten schon aus sich heraus auch im Inland als rechtmäßig zu gelten hat (vgl. LG München II, Urt. v. 02.10.2019, Az.
[15]Eine Übertragung dieser Erwägungen kommt für Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union indes nicht in Betracht, weil diese nicht in den Geltungsbereich europäischer Rechtsvorschriften einbezogen sind. Insbesondere müssen mitgliedstaatliche Gerichte drittstaatlichen Gerichten kein vergleichbares Vertrauen in die Rechtspflege entgegenbringen. Es gehört außerdem nicht zum Regelungsziel der EuGVVO, über den Kreis der Mitgliedstaaten hinaus einen geordneten internationalen Rechtsverkehr sicherzustellen (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 61. EL Januar 2021, VO (EG) 1215/2012 Art. 25 Rn. 290).
[16](2)
[17]Da vorliegend eine Fallkonstellation mit Bezug zu einem außereuropäischen Drittstaat gegenständlich ist, kommt es für den inländischen Umgang von ASIs auf die Rechtsbeziehung der Bundesrepublik Deutschland gerade mit diesem Staat, namentlich der Volksrepublik China, an. In diesem Verhältnis ist allerdings weder eine entsprechende rechtliche Normierung zu ersehen, noch von den Parteien angeführt worden. Die chinesische Rechtsprechung ist daher - aus deutscher Sicht - nicht berechtigt, verbindliche Aussprüche für sich in Deutschland zutragende Sachverhalte zu treffen und dadurch die Fortführung anhängiger Rechtsstreitigkeiten zumindest mittelbar zu beeinflussen.
[18]c.
[19]Angesichts der vorstehend erläuterten rechtlichen Ausgangslage von ausländischen ASIs im Zusammenhang mit FRAND-Streitigkeiten gebietet es der Justizgewähranspruch in Fallkonstellationen, welche standardessentielle Patente zum Gegenstand haben, dem Patentinhaber eine AASI zuzusprechen.
[20]aa. ... bb. ... cc.
[21]Ausgehend von diesen Voraussetzungen wäre hier der Justizgewähranspruch der Verfügungsklägerin ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung der Kammer nicht hinreichend gewahrt gewesen, weil die Voraussetzungen für eine erfolgreiche ASI-Beantragung zugunsten der Verfügungsbeklagten vorlagen und zudem eine solche Vorgehensweise von den Verfügungsbeklagten - auch auf Nachfrage der Kammer - nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Die begehrte Durchsetzung ihrer Patentrechte im Wege von vor der Kammer anhängigen Verletzungsstreitverfahren (Az.
[22](1)
[23]In der Volksrepublik China sind zivilprozessuale Regelungen vorhanden, die von chinesischen Gerichten in der Rechtsprechungspraxis auch tatsächlich angewendet werden, und auf die der Erlass von ASIs gestützt werden kann.
[24]Die Verfügungsklägerin erläuterte zur Gesetzeslage die Artikel 100 und 101 der chinesischen Prozessordnung (CN-ZPO). Diese haben folgenden Wortlaut (vgl. Anlage ES 12a):
[25]Artikel 100
[26]Das Volksgericht kann auf Antrag der Gegenpartei anordnen, das Vermögen einer Partei zu erhalten, ihr bestimmte Handlungen aufzuerlegen oder bestimmte Handlungen zu untersagen, wenn die Vollstreckung eines Urteils durch ihre Handlung erschwert werden kann oder der Partei ein anderer Schaden entstehen kann; stellt die Partei keinen Antrag, kann das Volksgericht, wenn es erforderlich ist, auch anordnen, eine Erhaltungsmaßnahme zu ergreifen.
[27]Wenn ein Volksgericht beschlossen hat, eine Erhaltungsmaßnahme zu ergreifen, kann es den Antragsteller anweisen, eine Sicherheit zu leisten; leistet der Antragsteller keine Sicherheit, so ist der Antrag abzulehnen.
[28]Nach Annahme eines Antrags hat das Volksgericht in dringenden Fällen innerhalb von achtundvierzig Stunden eine Entscheidung zu treffen; wird eine Erhaltungsmaßnahme angeordnet, so ist sofort mit dem Vollzug zu beginnen.
[29]Artikel 101
[30]Aufgrund der Dringlichkeit kann ein Antrag auf eine Erhaltungsmaßnahme beim Volksgericht des Ortes, an dem sich das zu erhaltende Eigentum befindet, dem Wohnort des Antragsgegners oder dem für den Fall zuständigen Volksgericht gestellt werden, bevor eine Klage eingereicht oder ein Schiedsverfahren beantragt wird, wenn die Nichtbeantragung der Erhaltungsmaßnahme zu einer irreparablen Beeinträchtigung von Rechten und Interessen führt. Der Antragsteller hat eine Sicherheit zu leisten; leistet der Antragsteller keine Sicherheit, so ist der Antrag abzulehnen.
[31]Nach Annahme eines Antrags hat das Volksgericht innerhalb von achtundvierzig Stunden eine Entscheidung zu treffen; wird eine Erhaltungsmaßnahme angeordnet, so ist sofort mit dem Vollzug zu beginnen.
[32]Wenn der Antragsteller nicht innerhalb von 30 Tagen, nachdem das Volksgericht die Erhaltungsmaßnahme ergriffen hat, eine Klage einreicht oder ein Schiedsverfahren gemäß dem Gesetz beantragt, hebt das Volksgericht die Erhaltungsmaßnahme auf.
[33]Nach Auffassung der Verfügungsklägerin - unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung der in China tätigen Rechtsanwältin K (Anlage ES 14) - ermöglichen diese Vorschriften den Erlass von Sicherungsmaßnahmen und erfordern aber nur als Sonderfall eine besondere zeitliche Dringlichkeit, wenn das Gericht innerhalb von 48 Stunden eine Entscheidung treffen müsse. Im Übrigen werde der Begriff der Dringlichkeit aber im Sinne von möglichen irreparablen Schäden verstanden. Gegen das Erfordernis einer Eilbedürftigkeit würde ebenso Art. 7 der Anwendungsbestimmungen (vgl. Anlage ES 12b) sprechen, da dieser zwar Faktoren aufstellen würde, die bei der Bearbeitung von Sicherungsverfügungen im Gewerblichen Rechtsschutz zu berücksichtigen seien. Eine zeitliche Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit hätte indes keine Erwähnung gefunden. Bereits ergangene Gerichtsentscheidungen würden hierzu zeigen, dass die chinesischen Gerichte diese Anwendungsbestimmungen anerkennen und anwenden, ohne zusätzlich eine Eilbedürftigkeit zu verlangen. Zudem ergebe sich aus Art. 101, dass eine Hauptsacheklage bei der Beantragung einer ASI gerade noch nicht anhängig sein müsse, sondern deren Einreichung auch innerhalb der nächsten 30 Tage möglich sei. Dies werde durch eine Stellungnahme des Obersten Volksgerichtshofs bestätigt, die insbesondere den Fall L bespricht und dort gerade noch kein FRAND-Höheverfahren anhängig war (vgl. Anlage ES 19).
[34]Gegen diese Schilderungen führen die Verfügungsbeklagten gleichfalls unter Verweis auf eine eidesstattliche Versicherung (Anlage VP 3) ein abweichendes Verständnis dieser Gesetzesvorschriften an, wonach Maßnahmen nach Art. 100 CN-ZPO sehr wohl dem Dringlichkeitserfordernis unterlägen und grundsätzlich für die Beantragung von ASIs die Anhängigkeit einer Hauptsache erforderlich sei. Art. 101 CN-ZPO sei auf die Konstellation von ASIs überhaupt nicht anwendbar, sondern beziehe sich auf Sicherungsmaßnahmen für bereits bestehende Ansprüche, die später im Wege einer Hauptsacheklage durchzusetzen seien. In den Streitkomplexen, welche die Bestimmung von FRAND-Gebühren betreffen, existiere ohne das eingeleitete Hauptsacheverfahren aber schon gar kein Anspruch, dessen Sicherung eine ASI dienen könnte.
[35]Es kann indes für die hiesige Entscheidung dahingestellt bleiben, wie die chinesischen Prozessregelungen in ihrer Breite tatsächlich angewendet werden. Denn jedenfalls erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Verfügungsbeklagten auch in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation erfolgreich den Erlass einer ASI beantragen und zumindest zeitgleich eine Feststellungsklage auf Bestimmung von FRAND-Lizenzgebühren erheben können. Diese Möglichkeit schließen selbst die Verfügungsbeklagten nicht aus. Insoweit zeigt hier gerade die Diskussion der Parteien über die "richtige" Rechtsanwendung, dass allein der Existenz dieser Vorschriften keine allgemeingültige Aussage über deren Anwendung zu entnehmen ist und die Kammer daher nicht festzustellen vermag, dass einem ASI-Antrag von vornherein der Erfolg versagt wäre.
[36](2)
[37]In jüngerer Vergangenheit ergangene ASIs zeigen ferner, dass die Unternehmensgruppe der Verfügungsbeklagten bereits mehrfach auf dieses Rechtskonstrukt zurückgegriffen hat, um ihre Interessen in China umfassend zu schützen und andere ausländische Gerichtsverfahren dadurch zum Stillstand zu bringen. Es sind insbesondere die nachfolgend dargestellten Entscheidungen ergangen:
[38]Die als Anlage ES 4 zur Gerichtsakte gereichte Entscheidung vom 23.09.2020 vor dem Bezirksgericht Wuhan (Wuhan Intermediate Court) betrifft das Verfahren D./.E. Erstinstanzlich, was zweitinstanzlich bestätigt wurde, war zugunsten der D - respektive den mit den hiesigen Verfügungsbeklagten konzernverbundenen Unternehmen - eine ASI erlassen worden. Mit dieser sollte E daran gehindert werden, ihre in Indien mit umgekehrtem Rubrum unter dem 29.07.2020 anhängig gemachte Verletzungsklage weiterzuverfolgen. Im Zeitpunkt der Beantragung der ASI (04.08.2020) war seit dem 09.06.2020 eine Klage der D auf Bestimmung einer globalen FRAND-Rate für die Lizensierung des 3G-/4G-Mobilfunkstandards in China anhängig, wobei insoweit streitig sein mag, ob die Klage der D vor Erlass der ASI wirksam an E zugestellt worden ist.
[39]Zudem wurde durch eine Entscheidung des britischen High Court of Justice vom 26.10.2020 (Anlage ES 7) D untersagt, in China den Erlass einer ASI zu beantragen (AASI). Ausgangspunkt für diese Entscheidung war u.a. die ASI vom 23.10.2020 zugunsten von D gegen E. Aus dieser ist gefolgert worden, dass D die potentielle Neigung hat, auch vorliegend einen solchen Antrag zu stellen (vgl. Anlage ES7a, S. 4 f.; Bl. 82 GA).
[40]Diesen Entscheidungen ist gemein, dass im Zeitpunkt der Beantragung von ASIs in China bereits Rechtsstreitigkeiten, initiiert von D, anhängig, zumindest aber auf den Weg gebracht waren, deren Schutz die ASI - nach Auffassung der D-Gruppe - dienen sollte. Es bestanden damit zwischen den jeweiligen Parteien mindestens zwei Prozessrechtsverhältnisse, die jeweils unterschiedlichen Jurisdiktionen unterlagen und letztlich auf die Bestimmung der FRAND-Gemäßheit einer (weltweiten) Lizenzrate gerichtet waren. Die seitens der Verfügungsklägerin herangezogene chinesische Rechtsanwältin Frau K (vgl. Anlage ES 14) konstatiert insoweit selbst, dass die bisherigen Entscheidungen nur Konstellationen zum Gegenstand hatten, in denen Hauptsacheverfahren anhängig waren. Davon unterscheidet sich der Rechtsstreit hier. Es fehlt sowohl an einer bereits erlassenen ASI zugunsten der Verfügungsbeklagten als auch an einem nur darauf gerichteten Antrag der Verfügungsbeklagten.
[41]Im Hinblick auf den Umstand, dass die Verfügungsbeklagten als Lizenzsucher die von d0en Parteien geführten Lizenzverhandlungen nicht torpedieren dürfen und die Verfügungsbeklagten sich zudem von einem solchen Vorgehen während des gesamten Verfahrens bis hin zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht distanziert haben, ist der Beschluss der Kammer zu Recht ergangen. Die schriftsätzlichen Äußerungen der Verfügungsbeklagten bezogen sich durchweg darauf, derzeit so nicht verfahren zu wollen. Indes haben sie sich auch auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer nicht klar gegen das Vorhaben eines ASI-Verfahrens ausgesprochen. Ebenso wenig haben sie Angaben gemacht, aus welchem Grund ihnen die Abgabe einer solchen Erklärung nicht möglich ist. Die Kammer verfügt somit über keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte, die ihre grundsätzliche Bereitschaft, den Erlass einer ASI zu erwirken, schmälern könnte.
[42]Schließlich vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Verfügungsbeklagten ein berechtigtes Interesse an dem Erlass einer ASI haben könnten. Die Möglichkeit, eine ASI zu erwirken, ist zwar eine Rechtsschutzmöglichkeit, die in China normiert ist und von der grundsätzlich Gebrauch gemacht werden darf. Deren rechtmäßige Erstreckung auch auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entbehrt aber, wie bereits aufgezeigt, einer Rechtsgrundlage. Daran können die Verfügungsbeklagten somit kein schützenswertes Interesse haben.
[43]2.
[44]Der Ausspruch der Kammer im einstweiligen Verfügungsbeschluss war seinem Umfang nach aber einzuschränken.
[45]Der ursprüngliche Ausspruch der Kammer sah vor, dass die Verfügungsbeklagten im Ausland, insbesondere in der Volksrepublik China, keine gerichtlichen Verfahren einleiten und/oder fortführen sollen. Dieser Umfang war nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht mehr gerechtfertigt. Die Verfügungsbeklagten kritisierten, dass die Verfügungsklägerin den AASI-Antrag so formuliert habe, dass er auf alle ihre Patentrechte sowie das gesamte Ausland bezogen sei, obwohl in dieser Breite überhaupt keine Verletzungsverfahren anhängig und auch keine FRAND-Höheverfahren zu befürchten seien. Auf diese Beanstandungen ist die Verfügungsklägerin nicht eingegangen; die Kritik ist insofern begründet. Die Verfügungsklägerin hat dagegen auch nach dem Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben.
[46]II. ...