Auf Art. 17 EuGVVO, der nur Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen regelt, können auch konkurrierende deliktische Ansprüche gestützt werden, wenn die deliktische Schadenshaftung eine so enge Beziehung zu dem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (hier: Einsätze für Online-Glückspiel aufgrund nichtiger Verträge). [LS der Redaktion]