Die CMR stellt keine abschließende Kodifikation des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs dar. Soweit die CMR in Hinblick auf konkrete Fragen überhaupt keine oder jedenfalls keine abschließende Regelung enthält, ist das nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts des angerufenen Gerichts maßgebende nationale Recht ergänzend heranzuziehen.
Die CMR enthält jedenfalls keine abschließende Regelung für die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten für den Fall, dass ein Berufen auf Kap. IV der CMR gemäß Art. 29 CMR ausgeschlossen ist. [LS der Redaktion]
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