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Verfahrensgang

AG München, Beschl. vom 20.09.2018 – 722 UR III 166/18
OLG München, Beschl. vom 25.06.2020 – 31 Wx 366/18, IPRspr 2020-46

Rechtsgebiete

Natürliche Personen → Namensrecht

Leitsatz

Das Recht zur Namensangleichung nach Art. 47 EGBGB und § 94 BVFG kann nur einmalig ausgeübt werden, wobei auch die mehrmalige Abgabe von Angleichungserklärungen getrennt nach verschiedenen Namensbestandteilen (Geburts- und Vatersname sowie Vorname) nicht in Betracht kommt. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

BVFG § 94
EGBGB Art. 47
NamÄndG § 1; NamÄndG § 3

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht von einer Anweisung des Standesamtes, die Angleichungserklärung der Beschwerdeführerin vom 26.03.2018 entgegenzunehmen, abgesehen.

[2]1. Die Änderung des Namens nach deutschem Recht unterliegt strengen Regeln und ist nur eingeschränkt möglich. Nach §§ 1, 3 Abs. 1 NamÄndG darf der Name eines deutschen Staatsangehörigen nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Änderung erfolgt auf dem Verwaltungsrechtsweg. Eine Ausnahme hiervon enthalten § 94 BVFG und Art. 47 EGBGB, der § 94 BVFG im Wesentlichen nachgebildet ist und eine über die Anwendbarkeit des § 94 BVFG hinausgehende vereinfachte Möglichkeit der Namensänderung für einen über den Personenkreis des § 94 BVFG hinausgehenden Personenkreis zum Gegenstand haben. Als Ausnahme vom üblichen, strengeren Anforderungen unterliegenden Namensänderungsverfahren sind Art. 47 Abs.1 EGBGB und § 94 BVFG jedoch insoweit einschränkend auszulegen, als durch die danach abgegebene Erklärung der künftig zu führende Name (Vor- und Familienname) verbindlich festgelegt wird und weitere Änderungen nur im öffentlich-rechtlichen Verfahren wie bei anderen deutschen Staatsangehörigen auch möglich sind. Art. 47 EGBGB und § 94 BVFG kann nicht entnommen werden, dass die Erklärung zur Namensführung mehrfach abgegeben werden kann, vielmehr kann das Recht zur Angleichung nur einmal ausgeübt werden (OLG München OLGR 2007, 88 <89>; OLG Stuttgart StAZ 1997, 236/237; Lipp in MüKo Kommentar zum BGB, 7. Auflage <2018>, Art. 47 EGBGB Rn.28).

[3]2. Die Beschwerdeführerin hat bereits im Rahmen ihrer Eheschließung am 27.05.2014 eine Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB abgegeben. Diese wurde vom Standesamt München entgegengenommen. Mit der Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB sollen die Betroffenen jeweils verbindlich festlegen, welchen Namen sie künftig führen. Zwar hat die Beschwerdeführerin damals (27.05.2014) ausdrücklich nur eine Regelung hinsichtlich ihres Geburtsnamens und in Bezug auf ihren Vatersnamen gewünscht, während sie jetzt eine Regelung bezüglich ihres Vornamens begehrt. Zutreffend hat das Amtsgericht insoweit ausgeführt, dass sich bei vernünftiger Betrachtungsweise die Regelungen hinsichtlich des Namens bzw. der Namensbestandteile (Vor-/ Familien-/ Geburtsnamen) nicht künstlich aufspalten lassen. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Betroffenen im Rahmen der Abgabe einer Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB den Namen in seiner Gesamtheit erfassen, so dass eine mehrfache Abgabe von Angleichungserklärungen getrennt nach einzelnen Namensbestandteilen nicht in Betracht kommt. Der Name in der Gesamtheit seiner Zusammensetzung (Vor-/Familienname etc.) bildet vielmehr immer eine, eine bestimmte Person betreffende, diese individualisierende Einheit, die nicht künstlich aufgespalten und nach Bedarf oder nach den jeweiligen Vorstellungen Betroffener wirksam angeglichen werden kann. Dass die Beschwerdeführerin nunmehr einen weiteren Vornamen hinzufügen möchte, führt nicht zu [einer] anderen rechtlichen Bewertung, da die Beschwerdeführerin mit der Erklärung vom 27.05.2014 ihr Namensangleichungsrecht erschöpfend ausgeübt hat. Infolgedessen konnte ihre Angleichungserklärung vom 26.03.2018 nicht mehr wirksam vom Standesamt entgegengenommen werden.

Fundstellen

LS und Gründe

StAZ, 2020, 376, mit Anm. Hensel

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2020-46

Lizenz

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