Deutsche Gerichte sind nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO für eine Unterlassungsklage wegen einer behaupteten Markenrechtsverletzung international zuständig, soweit mit der Klage die Verletzung im Inland geschützter Marken mittels eines in Deutschland abrufbaren und bestimmungsgemäß an den inländischen Verkehr gerichteten Internetangebots geltend gemacht wird. [LS der Redaktion]
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