Wird der Wohnsitz aufgegeben und ist die Begründung eines neuen Wohnsitzes trotz Nachforschung nicht geklärt, bleibt § 16 ZPO bis zum Nachweis des neuen Wohnsitzes anwendbar. Hat die beklagte Person einen Wohnsitz im Ausland, ist § 16 ZPO dagegen nicht anwendbar.
Die nicht bindende Verweisung steht zudem einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO auf Antrag des Klägers dann nicht entgegen, wenn sich als Ergebnis der vom Prozessgericht nachzuholenden Sachaufklärung ergibt, dass für die mehreren beklagten Streitgenossen verschiedene inländische Gerichte örtlich zuständig sind und ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht bestanden hat. [LS der Redaktion]