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Verfahrensgang

LG München I, Verweisungsbeschl. vom 09.07.2019 – 3 O 13700/18
BayObLG, Beschl. vom 05.03.2020 – 1 AR 152/19, IPRspr 2020-295

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Allgemeiner Gerichtsstand

Leitsatz

Wird der Wohnsitz aufgegeben und ist die Begründung eines neuen Wohnsitzes trotz Nachforschung nicht geklärt, bleibt § 16 ZPO bis zum Nachweis des neuen Wohnsitzes anwendbar. Hat die beklagte Person einen Wohnsitz im Ausland, ist § 16 ZPO dagegen nicht anwendbar.

Die nicht bindende Verweisung steht zudem einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO auf Antrag des Klägers dann nicht entgegen, wenn sich als Ergebnis der vom Prozessgericht nachzuholenden Sachaufklärung ergibt, dass für die mehreren beklagten Streitgenossen verschiedene inländische Gerichte örtlich zuständig sind und ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht bestanden hat. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

ZPO § 16; ZPO § 36

Fundstellen

LS und Gründe

BeckRS, 2020, 3163

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2020-295

Lizenz

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