Sowohl Abflugs- als auch Ankunftsort sind Erfüllungsorte im Sinne von Art. 5, 7 EuGVVO, § 29 ZPO. Die Wahl des Erfüllungsortes bestimmt sich nach der Wahl des Fluggastes, wobei eine entsprechende Anwendung dieser Rechtsprechung auf Kündigungen isolierter Beförderungsverträge gemäß § 648 Satz 2 BGB sachgerecht erscheint, um § 29 ZPO weiterhin einheitlich anzuwenden. [LS der Redaktion]