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Verfahrensgang

AG Köln, Beschl. vom 28.10.2019 – F 280/18
OLG Köln, Beschl. vom 07.01.2020 – 14 UF 194/19, IPRspr 2020-179

Rechtsgebiete

Anerkennung und Vollstreckung → Ehe- und Kindschaftssachen
Kindschaftsrecht → Adoption
Allgemeine Lehren → Ordre public

Leitsatz

Eine dem deutschen ordre public genügende Kindeswohlprüfung erfordert, dass ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden oder ihre Entstehung zu erwarten ist und die Elterneignung der Annehmenden gegeben ist

Die Elterneignungsprüfung kann nicht nachgeholt werden. Das Anerkennungsverfahren für ausländische Entscheidungen ist eine formale Prüfung. Es ist nicht Sinn des Anerkennungsverfahrens, das Adoptionsverfahren zu ersetzen, sonst würde das Anerkennungsverfahren einer Wiederholungsadoption gleichkommen. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

BGB § 1741
FamFG § 108; FamFG § 109

Sachverhalt

Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung der nach dem Recht der Republik Kamerun erfolgten Adoption ihrer Nichte geb. 2000, und ihres Neffen geb. 2002. Sie hat die Angenommenen durch Entscheidungen des High Courts des Bezirks Momo, Region Nord-Ouest, in Kamerun am 06.09.2016 (Neffe) und 13.09.2016 (Nichte) adoptiert. Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige. Zu ihren persönlichen Verhältnissen hat die Antragstellerin in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht angegeben, dass sie im Jahr 2013 in Bonn geschieden worden und seit 2017 wieder verheiratet sei. Ihre leibliche Tochter sei volljährig und lebe in Kamerun. Die Antragstellerin ist die Schwester des Kindesvaters, von dem sie mitteilt, dass er im Jahr 2002 verstorben sei. Die Angenommenen leben in Kamerun, wobei die Antragstellerin angibt, dass sie im Zeitpunkt der Adoption in einem Internat lebten, das ihr Neffe nach wie vor besucht, während ihre Nichte mittlerweile an der Universität studiert. Die Angenommenen haben - nach Angaben der Antragstellern - weiterhin Kontakt zu ihrer leiblichen Mutter, die sie häufig besucht. Die Antragstellerin hat die Adoption damit begründet, dass sie nach dem Tod ihres Bruders von den Familien ausgewählt worden sei, um sich um die Kinder zu kümmern, da sie nur ein leibliches Kind und zudem einen Job mit gutem Einkommen habe. Auch habe sie eine sehr enge Beziehung zu ihrem verstorbenen Bruder gehabt und habe dies auch zu den beiden Angenommenen, die sie bei ihren häufigen Aufenthalten in Kamerun regelmäßig besuche und im Übrigen auch mit ihnen telefoniere. Mit der leiblichen Mutter, die sehr arm sei, konkurriere sie nicht, weil sie die Rolle des Bruders übernehme, sich um die Finanzen kümmere und alles für die Kinder bezahle, aber auch als Ansprechpartnerin für die Kinder zu Verfügung stehe.

Das AG hat den Anerkennungsantrag der Antragstellerin nach Einholung von Stellungnahmen des Bundesamtes für Justiz vom 18.09.2019 mit Beschluss vom 28.11.2019 - 312 F 280/18 - zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des AG hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde hat die Antragstellerin eine holländische Urkunde über den Tod des Kindesvaters am 05.07.2002 vorgelegt.



Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den Anerkennungsantrag zurückgewiesen.

[3]Allerdings geht § 108 FamFG vom Grundsatz der Anerkennung ausländischer Entscheidungen aus. Ausnahmen hiervon regelt § 109 FamFG, der zurückhaltend auszulegen ist (vgl. etwa OLG Hamm, Beschl. v 17.02.2015 - 11 UF 222/14 (IPRspr 2015-111b) - zit. nach juris, Rn. 8 m.w.N.). Nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG kommt die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung dann nicht in Betracht, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (dem sog. ordre public), insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. Ein Verstoß ist nicht bereits dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht den Fall nach deutschem Recht anders entschieden hätte. Die Anerkennung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu dem Grundgedanken der deutschen Regelung und den darin enthaltenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. Die Rechtsfolgen der ausländischen Entscheidung müssen in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Kindesannahme nach deutschem Recht, die im Wesentlichen den Kindesinteressen dienen soll (§ 1741 BGB) oder gegen das Persönlichkeitsrecht des Annehmenden verstoßen (vgl. etwa OLG Hamm, a.a.O., Rn. 8; OLG Köln, Beschl. v. 23.04.2012 - 4 UF 185/10 (IPRspr 2012-136) - zit. nach juris, Rn. 30).

[4]Auch unter Berücksichtigung dieser erheblichen Anforderungen, die an die Ablehnung einer Anerkennung zu stellen sind, kann die Adoptionsentscheidung im vorliegenden Fall nicht anerkannt werden. Die Anerkennung scheitert hier daran, dass eine unzureichende Kindeswohlprüfung stattgefunden hat. Eine dem deutschen ordre public genügende Kindeswohlprüfung erfordert, dass ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden oder ihre Entstehung zu erwarten ist und die Elterneignung der Annehmenden gegeben ist (vgl. OLG München, Beschl. v. 23.04.2019 - 33 UF 32/19 (IPRspr 2019-190) -, zit. nach juris, Rn. 11 m.w.N.).

[5]Auf der Basis dieser Kriterien bleibt der Beschwerde der Erfolg jedenfalls deshalb versagt, weil eine Elterneignungsprüfung der Antragstellerin im Rahmen der Adoptionsentscheidung entsprechend dem hiesigen Recht nicht erfolgt ist. Die Elterneignungsprüfung kann grundsätzlich nur am Lebensmittelpunkt des Annehmenden vorgenommen werden, da nur auf diese Weise dessen Lebensumstände annähernd vollständig erfasst werden können und auch dort das Kind seinen neuen Lebensmittelpunkt einnehmen wird. Die fachliche Begutachtung kann regelmäßig nur durch eine Fachstelle am Lebensmittelpunkt des Annehmenden geleistet werden (vgl. BT-Drucksache 14/6011, S. 29). Dabei beschränkt sich die Prüfung nicht nur auf äußerliche Aspekte wie finanzielle Sicherheit, Straffreiheit und Gesundheit, sie umfasst auch Erziehungsfähigkeit, Integrationswilligkeit und -fähigkeit, Fördermöglichkeit, das soziale Umfeld und andere Aspekte des persönlichen Verhältnisses zu einem Kind (vgl. zuletzt OLG München, a.a.O., Rn. 12 m.w.N. in einem parallel gelagerten Fall betreffend die Anerkennung einer gambischen Adoptionsentscheidung).

[6]Vorliegend ist nicht ersichtlich und erst recht nicht vorgetragen, dass eine Eignungsprüfung der Antragstellerin an ihrem Lebensmittelpunkt in … im Rahmen der Adoption überhaupt stattgefunden hat. Hierzu hat die Antragstellerin auch mit ihrer Beschwerde nichts vorzubringen vermocht. Insoweit lässt sich der Fall auch nicht mit dem vergleichen, der der von der Antragstellerin in ihrer Beschwerde zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (a.a.O.) zugrunde lag. Denn dort war eine Eignungsprüfung der Antragstellerin erfolgt, insbesondere waren die Lebensumstände der Annehmenden durch Besuch einer Mitarbeiterin des örtlichen Jugendamtes festgestellt worden. An derartigen Feststellungen zu den Lebensverhältnissen der Antragstellerin fehlt es hier gänzlich. Zu den Lebensumständen der Antragstellerin ist nach Aktenlage nichts Näheres bekannt, abgesehen davon, dass sie seit dem Jahr 2017 wieder verheiratet ist.

[7]Die Elterneignungsprüfung kann auch nicht nachgeholt werden. Das Anerkennungsverfahren für ausländische Entscheidungen ist eine formale Prüfung. Es ist nicht Sinn des Anerkennungsverfahrens, das Adoptionsverfahren zu ersetzen, sonst würde das Anerkennungsverfahren einer Wiederholungsadoption gleichkommen (vgl. nur OLG München, a.a.O., Rn. 15).

[8]...

Fundstellen

LS und Gründe

BeckRS, 2020, 6289

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2020-179

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