Nach französischem Sachrecht ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nicht gehalten, zur Schlüssigkeit seines auf Reparaturkostenbasis geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz seines Fahrzeugschadens Angaben zum Restwert des beschädigten Fahrzeugs zu machen.
Für den Verzugszinsanspruch des Geschädigten gegen den gegnerischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer enthält das französische Versicherungsgesetzbuch besondere Vorschriften (Strafzinsen für nicht fristgerechtes Entschädigungsangebot sowie Verzugszinsen nach Verurteilung). Die allgemeinen Verzugszinsregelungen der Art. 1153 und 1153-1 französischer Code civil sowie der Art. L.313-2 und L.313-3 französischer Code monétaire et financier werden von den Art. L.211-13 und L.211-18 französischer Code des assurances verdrängt. Berechnungsgrundlage für die Zinsen ist entweder der volle Betrag des vollständigen Entschädigungsangebots oder der im Urteil festgestellten Entschädigung, wobei vorab geleistete Teilzahlungen insoweit nicht in Abzug zu bringen sind.
Auch im Falle des Auslandsbezugs legt das Prozessgericht die im Einzelfall angemessene Regulierungsfrist ohne Bindung an ausländische Regelungen fest. Gilt für den ausländischen Kraftfahrtversicherer aufgrund einer dortigen gesetzlichen Regelung eine vergleichsweise lange Regulierungsfrist (vergleiche Art. R.211-35 II Code des assurances), ist dieser Umstand bei der Bemessung der Prüffrist durch das Prozessgericht angemessen zu berücksichtigen. [LS von der Redaktion ergänzt]