Die Auslegung einer ausländischen Stiftungssatzung hat grundsätzlich nach den Maßstäben des betreffenden ausländischen Rechts stattzufinden, denn dieses ist Vertragsstatut, und zwar so, wie es auch die Gerichte des ausländischen Staats auslegen und anwenden. [LS der Redaktion]
[Das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 22.4.2015 – 7 K 2471/12 – wurde bereits im Band IPRspr. 2015 unter der Nr. 187 abgedruckt.]
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