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Verfahrensgang

AG Frankfurt/Main, Urt. vom 15.02.2018 – 31 C 1993/17 (39)
LG Frankfurt/Main, Urt. vom 07.01.2019 – 2-24 S 85/18, IPRspr 2019-261
BGH, Versäumnisurt. vom 12.05.2020 – X ZR 10/19, IPRspr 2020-213

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Besonderer Vertragsgerichtsstand
Zuständigkeit → Besonderer Deliktsgerichtsstand

Leitsatz

Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß Art. 7 Nr. 1 lit. b Brüssel Ia-VO ist hinsichtlich der Pflicht zur Durchführung einer mehrgliedrigen Flugreise mangels einzigem Hauptleistungsort nach Wahl des Klägers am Abflug- oder Ankunftsort der Gesamtreise, nicht jedoch am Ort einer Zwischenlandung oder eines Umstiegs.

Hin- und Rückbeförderung sind getrennt zu betrachten unf für die Frage der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 7 Nr. 1 lit. b Brüssel Ia-VO nur auf den Abflug- und Ankunftsort der konkret streitgegenständlichen Beförderung abzustellen.

Das Gericht am Ort der Niederlassung der beklagten Fluggesellschaft ist nicht gemäß Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO international zuständig, wenn die Niederlassung bei der Anbahnung, dem Abschluss und der Durchführung des streitgegenständlichen Beförderungsvertrages kein Rolle spielte und es an einer die Zuständigkeit begründenden Betriebsbezogenheit mangelt. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EuGVVO 1215/2012 Art. 7

Sachverhalt

Das nachgehende Urteil des BGH vom 12.5.2020 – X ZR 10/19 (MDR 2020, 1048; RIW 2020, 701) – wird zu einem späteren Zeitpunkt in die Sammlung der IPRspr. aufgenommen.

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2019-261

Lizenz

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