Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß Art. 7 Nr. 1 lit. b Brüssel Ia-VO ist hinsichtlich der Pflicht zur Durchführung einer mehrgliedrigen Flugreise mangels einzigem Hauptleistungsort nach Wahl des Klägers am Abflug- oder Ankunftsort der Gesamtreise, nicht jedoch am Ort einer Zwischenlandung oder eines Umstiegs.
Hin- und Rückbeförderung sind getrennt zu betrachten unf für die Frage der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 7 Nr. 1 lit. b Brüssel Ia-VO nur auf den Abflug- und Ankunftsort der konkret streitgegenständlichen Beförderung abzustellen.
Das Gericht am Ort der Niederlassung der beklagten Fluggesellschaft ist nicht gemäß Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO international zuständig, wenn die Niederlassung bei der Anbahnung, dem Abschluss und der Durchführung des streitgegenständlichen Beförderungsvertrages kein Rolle spielte und es an einer die Zuständigkeit begründenden Betriebsbezogenheit mangelt. [LS der Redaktion]
Das nachgehende Urteil des BGH vom 12.5.2020 – X ZR 10/19 (MDR 2020, 1048; RIW 2020, 701) – wird zu einem späteren Zeitpunkt in die Sammlung der IPRspr. aufgenommen.