Im Aufhebungsverfahren über einen investitionsschutzrechtlichen Schiedsspruch stellt die Gültigkeit der in einem bilateralen Investitionsschutzvertrag zwischen dem schiedsbeklagten Staat und einem Drittstaat enthaltenen Schiedsklausel eine bloße Vorfrage dar, die vom Grundsatz der Immunität fremder Staaten vor nationalen Gerichten nicht erfasst ist. [LS der Redaktion]
Der vorgehende Vorlagebeschluss des BGH vom 3.3.2016 (Az. I ZB 2/15) wurde bereits im Band IPRspr. 2016 Nr. 306 abgedruckt. Der EuGH hat in dem Vorabentscheidungsverfahren (Rs C-284/16) durch Urteil vom 6.3.2018 entschieden (ECLI:EU:C:2018:158); s. die unmittelbare Folgeentscheidung des BGH: Beschluss vom 31.10.2018 (Az. I ZB 2/15) (WM 2018, 2294).
Nachgehend hat das BVerfG den Antrag auf einweilige Anordnung mit Datum vom 23.3.2020 (Az. 2 BvQ 6/20) abgelehnt (EuZW 2020, 427). Das Verfahren ist beim BVerfG (Az. 2 BvR 557/19) anhängig.