Verfahrensgang
Rechtsgebiete
Immaterialgüterrecht und Unlauterer Wettbewerb (bis 2019)
Zuständigkeit → Sonstige besondere Gerichtsstände
Leitsatz
Die deutschen Gerichte sind international zuständig für eine Klage wegen der Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmackmusters gemäß Art. 82 I GGV, wenn die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat. Die internationale Zuständigkeit ist auch unter Geltung des § 545 II ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen. [LS der Redaktion]
Rechtsnormen
GGV 6/2002 Art. 82
ZPO § 545
Fundstellen
nur Leitsatz
BB, 2019, 578
LS und Gründe
GRUR, 2019, 398
MDR, 2019, 1269
MittdtschPatAnw, 2019, 243
WRP, 2019, 464
Bericht
GRURPrax, 2019, 166
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