Die deutschen Gerichte sind international zuständig für eine Klage wegen der Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmackmusters gemäß Art. 82 I GGV, wenn die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat. Die internationale Zuständigkeit ist auch unter Geltung des § 545 II ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen. [LS der Redaktion]