Ein Miterbenanteil ist jedenfalls am Sitz des für den Erblasser örtlich und international zuständigen deutschen Nachlassgerichts belegen, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.
Die unionsrechtliche Zuständigkeitsregelung des Art. 24 Nr. 1 Brüssel Ia-VO ist nicht anwendbar, denn die Klage müsste auf ein dingliches und nicht auf ein persönliches Recht an einer unbeweglichen Sache gestützt sein. Selbst wenn Art. 24 Nr. 1 Brüssel Ia-VO auch auf Zwangsvollstreckungsverfahren Anwendung finden sollte, fiele jedenfalls ein Verfahren, in dem wegen einer Forderung in einen Miterbenanteil vollstreckt werden soll, selbst dann nicht in ihren Anwendungsbereich, wenn die Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit – mehr oder weniger zufällig – Eigentümer eines Grundstücks sind.
Die Zuständigkeit für Zwangsvollstreckungen nach Art. 24 Nr. 5 Brüssel Ia-VO erfasst nicht die Zuständigkeit für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse.
Die Zuständigkeit für die internationale Zuständigkeit für die Pfändung und Überweisung einer Forderung oder eines sonstigen Vermögensrechts richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners im Inland.
Ein hinreichender Anknüpfungspunkt für einen Inlandsbezug besteht, wenn der Miterbenanteil im Inland belegen ist, in den die beantragte Zwangsvollstreckung betrieben wird. [LS der Redaktion]
Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.