Vermögen, das eine Erblasserin zu Lebzeiten lediglich formal, unter Vorbehalt der umfassenden Herrschaftsbefugnis, auf einen Trust (hier: nach dem Recht von Guernsey) übertragen hat, ist gemäß § 3 I Nr. 1 ErbStG in Verbindung mit § 10 I ErbStG deren Nachlass zuzurechnen, wenn der Trust über das Vermögen im Verhältnis zur Erblasserin nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen konnte. Dies ist der Fall, wenn die getroffenen Vertragsregelungen und die bis zum Tode gelebte Vertragspraxis auf eine Kapitalanlage der Erblasserin im Mantel eines Trusts gerichtet sind, die Entscheidungen über die Anlage und Verwendung des Vermögens allein der Erblasserin vorbehalten waren und die Trustmanager nach alledem daran gehindert waren, über das auf den Trust übertragene Vermögen tatsächlich und rechtlich frei zu verfügen. [LS der Redaktion]
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