Die formularmäßige Vereinbarung einer Rechtswahl über das Vertragsstatut ist bei einem Personenbeförderungsvertrag auch dann wirksam, wenn der Verbraucher nicht auf die beschränkten Wahlmöglichkeiten nach Art. 5 II Rom-I-VO hingewiesen worden ist.
Eine Klausel, die im Fall der Stornierung eines Flugbeförderungsvertrags vorsieht, dass Steuern und Gebühren, selbst wenn sie auf der Anzahl der beförderten Fluggäste basieren, nicht erstattet werden, ist nach englischem und walisischem Recht nicht unwirksam.
[Das vorgehende Urteil des LG Frankfurt/Main vom 14.2.2017 – 2-24 O 8/17– wurde bereits im Band IPRspr. 2017 unter der Nr. 62 abgedruckt; die Revision schwebt beim BGH unter dem Az. X ZR 3/19.]
Die Bekl. ist ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in .../England. Sie bietet auf www. ... .de auch in deutscher Sprache die Möglichkeit, Flüge online zu buchen. Der Kl., ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein, begehrt von ihr die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in AGB. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Zu ergänzen ist, das die britische Air Passenger Duty (APD) im Fall des Nichtantritts des Flugs erstattet wird (Nr. 6.4. der AGB der Bekl.).
Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil dem Unterlassungsbegehren entsprochen. Es hat sich für international und örtlich zuständig gehalten. Hiergegen hat die Bekl. Berufung eingelegt, mit welcher sie weiterhin die Abweisung der Klage begehrt.
[1]II. Die Berufung der Bekl. ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO).
[2]Sie hat auch in der Sache Erfolg.
[3]1. Die Klage ist zulässig. Das LG hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zutreffend bejaht. Die Berufung bringt insoweit keine Rüge vor; die auch unter der Geltung des § 513 II ZPO von Amts wegen gebotene Prüfung der internationalen Zuständigkeit [vgl. BGH, Urt. 16.12.2003 – XI ZR 474/02 (IPRspr. 2003 Nr. 149), Rz. 12 ff; Zöller-Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 513 Rz. 8] ergibt keine Bedenken. Der EuGH hat für die vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung vermeintlich missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen den deliktischen Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ (jetzt Art. 7 Nr. 2 EuGVO) anerkannt [EuGH, Urt. vom 1.10.2012 – Verein für Konsumenteninformation ./. Karl Heinz Henkel, Rs C-167/00, ECLI:EU:C:2002:555 Rz. 50; Urt. vom 28.7.2016 – Verein für Konsumenteninformation ./. Amazon EU Sàrl, Rs C-191/15, ECLI:EU:C:2016:612 Rz. 38].
[4]2. Zutreffend und von der Berufung nicht beanstandet ist das LG ferner davon ausgegangen, dass auf den vom Kl. geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer missbräuchlichen Bestimmung in AGB nach der Marktortanknüpfung des Art. 6 I Rom-II-VO deutsches Sachrecht Anwendung findet [vgl. auch EuGH Urt. vom 28.7.2016 aaO Rz. 58].
[5]3. Daraus, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch deutschem Sachrecht unterliegt, folgt aber nicht zugleich, dass sich auch die Wirksamkeit der angegriffenen Klausel nach deutschem Sachrecht richtet ...
[6]b. ... Wie die Berufung mit Erfolg geltend macht, ist im vorliegenden Fall jedoch entgegen der Auffassung des LG aufgrund der in den AGB der Bekl. enthaltenen Rechtswahl als Vertragsstatut das Recht von England und Wales anzuwenden [so auch KG, Beschl. vom 23.6.2016 – 23 U 94/15, Rz. 8; Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht gemäß Anlage ...].
[7]4. Die in Nr. 29.1. der AGB der Bekl. vorgenommene Rechtswahl für englisches und walisisches Recht ist rechtswirksam.
[8]Ob eine Rechtswahl überhaupt zulässig ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem IPR der lex fori [MünchKomm-Martiny, 7.Aufl., Art. 6 Rom-I-VO Rz. 51; Reithmann-Martiny, Int. Vertragsrecht, 8. Aufl., Rz. 3.11; Staudinger-Magnus, BGB/ IPR [2016], Rz. 168; s. auch EuGH, Urt. vom 28.7.2016 aaO Rz. 49].
[9]a. In England und Wales gilt – ebenso wie in Deutschland – die Rom-I-VO. Die Zulässigkeit einer ausdrücklichen Rechtswahl folgt demnach unmittelbar aus der speziellen kollisionsrechtlichen Regelung des Art. 3 I und II Rom-I-VO. Aus dieser Vorschrift und aus Art. 5 II [2] lit. b Rom-I-VO ergibt sich, dass eine Rechtswahl in Gestalt einer Formularabrede als Teil der Vertragsbedingungen eines Luftbeförderungsvertrags im Ausgangspunkt zulässig ist.
[10]b. Hat demnach die ausländische Bekl. mit Sitz in England ihr dortiges Sitzrecht in Nr. 29 ihrer AGB im Einklang mit Art. 5 II lit. b, 19 I 1, 3 I 2 Rom-I-VO gewählt, unterliegen die Fragen des Zustandekommens sowie der Wirksamkeit dieser Rechtswahl kraft Art. 3 V i.V.m. Art. 10 I Rom-I-VO folglich dem vereinbarten ausländischem Statut, mithin dem Recht von England und Wales.
[11]aa. Die als einfache Rechtswahlklausel formulierte Rechtswahl genügt dem in Art. 3 und 5 Rom-I-VO geforderten Minimum an Bestimmbarkeit und Transparenz. Sie lässt keinen Zweifel an ihrer Aussage und an ihrem Gehalt und ist klar und unzweideutig formuliert [vgl. Mankowski, NJW 2016, 2705 (2708); Staudinger-Staudinger aaO].
[12]bb. Entgegen der Ansicht des LG ist selbst im Licht der Klausel-RL [93/13/EWG] unter Transparenzgesichtspunkten kein Hinweis auf die Regelung in Art. 5 II Rom-I-VO erforderlich, unabhängig von der Frage, ob Art. 5 der Klausel-RL überhaupt in nationales Recht umgesetzt wurde [vgl. Rieländer, RIW 2017, 28 (32)].
[13]Solches folgt auch nicht aus der vom LG in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH [Urt. vom 28.7.2016 aaO], mit welcher dieser die aus der Klausel-RL folgenden Anforderungen an die Transparenz und Verständlichkeit von Rechtswahlklauseln präzisiert hat. Danach muss der Gewerbetreibende den Verbraucher über solche bindenden Rechtsvorschriften unterrichten, welche die Wirkungen einer solchen Formularabrede über das anwendbare Recht beschränken. [...] Verletze der Gewerbetreibende derartige Anforderungen, erweise sich eine zur Verwendung in elektronisch abzuschließenden Verbraucherverträgen bestimmte Rechtswahlklausel als missbräuchlich und damit unwirksam. Dies könne etwa der Fall sein, wenn sie den irreführenden Eindruck vermittle, dass die Verträge allein dem gewählten Recht des Sitzstaats des Unternehmens unterlägen und ein Hinweis auf die rechtswahlflankierende Geltung von dem Verbraucher günstigerer zwingender Vorschriften ‚seines’ Aufenthaltsortrechts gemäß Art. 6 II 2 Rom-I-VO fehle ...
[14]cc. Wie das LG nicht verkannt hat, ist bei reinen Beförderungsverträgen kein Hinweis auf Art. 6 II Rom-I-VO zu verlangen, weil das internationale Verbrauchervertragsrecht nach Art. 6 IV lit. b Rom-I-VO sachlich nicht für Beförderungsverträge gilt; das schließt Personenbeförderungsverträge ein. Maßgeblich ist insoweit allein die Sonderkollisionsnorm des Art. 5 II [2] Rom-I-VO, der keinen Günstigkeitsvergleich vorsieht.
[15]dd. Zu Recht rügt die Berufung, dass sich die vom EuGH aufgestellten Grundsätze nicht gleichermaßen auf Personenbeförderungsverträge und mithin eine Rechtswahl nach Art. 5 II [2] Rom-I-VO gegenüber Verbrauchern übertragen lassen. Mangels Strukturähnlichkeit und wegen der unterschiedlichen Anwendungsbereiche beider Normen verbietet sich eine Gleichbehandlung wie auch eine Übertragung möglicher Wertungen und Rechtsfolgen.
[16](1) Eine vorformulierte Rechtswahlklausel, mit der das Recht des Mitgliedstaats gewählt wird, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, ist nur dann missbräuchlich, wenn sie bestimmte, mit ihrem Wortlaut oder ihrem Kontext zusammenhängende Besonderheiten aufweist, die ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verursachen [EuGH, Urt. vom 28.7.2016 aaO Rz. 67]. [...] Durch das aus dem Transparenzprinzip der Klausel-RL abgeleitete Informationsgebot über das anwendbare Recht soll die Informationsasymmetrie zwischen Verbraucher und Gewerbetreibenden ausgeglichen und die Wahrnehmung wie Effektivität der Rechtsausübung gesteigert werden.
[17](2) Demgegenüber enthält Art. 5 II Rom-I-VO keine Art. 6 II Rom-I-VO vergleichbaren Einschränkungen der Wirkungen einer Rechtswahl, die zu Ausnahmen ihrer Geltung führen, wie einem Nebeneinander von (internrechtlich) zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften des ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts und ansonsten geltendem gewählten Recht. Dies verkennt das LG.
[18]Zwar statuiert Art. 5 II [2] Rom-I-VO neben Art. 3 II, 4 Rom-I-VO zusätzliche Schranken, indem er das Modell einer beschränkten Rechtswahl realisiert und den Kreis der wählbaren Rechtsordnungen auf eine Auswahl beschränkt, die objektive Verbindungen mit dem Vertrag oder den Parteien aufweist. Anders als Art. 6 II Rom-I-VO wirkt sich aber diese Beschränkung für die Parteien hinsichtlich ihrer Wahlmöglichkeiten nicht – wie vom EuGH gefordert – auf die Wirkungsweise der erfolgten Rechtswahl aus. Lässt das IPR wie in Art. 5 II [2] Rom-I-VO nur eine beschränkte Rechtswahl zu, so heißt dies vielmehr zugleich, dass die Wahl eines Rechts aus dem Kreis der dort enumerativ für wählbar erklärten Rechtsordnungen unter Abwahl der anderen dort genannten Rechtsordnungen zulässig ist. Der Verordnungsgeber hat in dieser eng begrenzten Möglichkeit der Rechtswahl nach Art. 5 II Rom-I-VO bereits eine Wertung aufgenommen, dass jede zur Auswahl gestellte Rechtsordnung in räumlicher Hinsicht nicht unfair oder überraschend und einer eventuell schwächeren Partei zuzumuten ist, mag das gewählte Recht auch dem Verbraucher inhaltlich unbekannt sein. Diese Entscheidung des EU-Gesetzgebers lässt sich nicht durch Wertungen des AGB-Rechts korrigieren [vgl. Mankowski, RRa 2014, 118 (121); Rott, NJW 2016, 733 (735)]. Da das Gemeinschaftsrecht eine Verkürzung des Verbraucherschutzes zugunsten einer (eingeschränkt) freien Rechtswahl in Kauf nimmt, können Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes nicht gegen die Wirksamkeit der hier vorliegenden Rechtswahlklausel vorgebracht werden [vgl. KG aaO Rz. 10]. Vor diesem Hintergrund bedarf es nicht, wie vom LG gefordert, der Information des Fluggasts über die eingeschränkte Wahlmöglichkeit des Art. 5 II [2] Rom-I-VO, um ihm die Überprüfung zu ermöglichen, ob eine Beschränkung der Rechtswahl in den Grenzen des Art. 5 II [2] Rom-I-VO wirksam vorgenommen wurde. Denn diese liefe letztlich auf die Wiederholung des Gesetzestexts als Rechtsgrundlage für die vorgenommene Rechtwahl hinaus.
[19]ee. Ferner ist eine Formularabrede der in England ansässigen Bekl. zugunsten des englischen und walisischen Rechts in ihren AGB auf ihrer deutschsprachigen Buchungsseite auch nicht überraschend. Gerade bei Luftbeförderungsverträgen ist der grenzüberschreitende Aspekt auf der Hand liegend [MünchKomm-Martiny aaO; Staudinger-Staudinger aaO; Staudinger-Magnus aaO Rz. 176]. Im Übrigen begegnet die formularmäßige Wahl englischen und walisischen Rechts keinen Gültigkeitsbedenken. Eine wirksam zustande gekommene Rechtswahl in AGB ist inhaltlich nicht zu beanstanden [Staudinger-Magnus aaO Rz. 178 m.w.N.].
[20]ff. Schließlich ist Art. 3 I Rom-I-VO zu entnehmen, dass die Rechtswahl formfrei ist [Staudinger-Magnus aaO Rz. 179; MünchKomm-Martiny aaO Art. 3 Rom-I-VO Rz. 112]. Im Übrigen lässt sich der Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht (Seite 4) entnehmen, dass es nach dem gemäß Art. 10 I Rom-I-VO für die wirksame Einbeziehung maßgeblichen Recht von England und Wales genügt, wenn der Vertragspartner vor dem Vertragsschluss so auf AGB hingewiesen wird, dass er von ihnen in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann, was hier nicht im Streit steht.
[21]5. Folge der Anwendung englischen und walisischen Rechts ist zunächst, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht auf § 1 UKlaG gestützt werden kann, sondern allenfalls auf § 4a UKlaG.
[22]a. ... Daher kommt der vom LG geprüfte Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG von vornherein nicht in Betracht.
[23]b. Anspruchsgrundlage ist vielmehr § 4a UKlaG. Nach § 4a UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen i.S.v. Art. 3 lit. b der Verbraucherschutz-VO [(EG) Nr. 2006/2004] verstößt. § 4a I UKlaG ermöglicht über die Verweisung in Abs. 2 dieser Bestimmung i.V.m. § 3 I UKlaG den dort genannten qualifizierten Einrichtungen ein Vorgehen gegen grenzüberschreitende Verstöße gegen die im Anhang zur VO über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz aufgeführten Verordnungen und Richtlinien in ihrer jeweiligen in das nationale Recht umgesetzten Form. Die Verbraucherschutzverbände können danach nicht nur inländische Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft gegen verbraucherschützende Normen verstoßen, sondern auch Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat, die im Inland die für ihr Handeln maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen oder auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage erlassenen Vorschriften ihres Heimatrechts nicht einhalten [vgl. BGH, Urt. vom 9.7.2009 aaO Rz. 26].
[24]Voraussetzung des Unterlassungsanspruch aus § 4a UKlaG ist mithin ein innergemeinschaftlicher Verstoß gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen i.S.v. Art. 3 lit. b der Verbraucherschutz-VO. Gesetze zum Schutze der Verbraucherinteressen i.S. dieser Verordnung sind die in ihrem Anhang aufgeführten Richtlinien in der in die innerstaatliche Rechtordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form und die dort aufgeführten Verordnungen.
[25]c. Dies beurteilt sich hier nach der Klausel-RL [93/13/EWG]. Ein Verstoß der beanstandeten Klausel in Nr. 6.1. IV 2 der AGB der Bekl. gegen die auf dieser europäischen Richtlinie beruhenden Regelungen in dem Consumer Rights Act 2015 [s. 62 (4) und (5)] sowie der Consumer Contracts Regulation 1999 bzw. nunmehr 2013 (s. 5) zur fehlenden Fairness einer Klausel und deren Beurteilung liegt hier nicht vor.
[26]aa. Als missbräuchlich bzw. unfair ist eine Klausel danach anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Dies beurteilt sich nach der Natur des Vertrags sowie aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem die Klausel abhängt.
[27]bb. ... Der Senat folgt insoweit der nachvollziehbar dargelegten Einschätzung des Max-Planck-Instituts, dass englische Gerichte den vollen Zahlungsanspruch der Bekl. nicht an fehlender Erfüllungsmitwirkung des Fluggasts scheitern lassen, der die angebotene Beförderung aus eigenem Ermessen nicht in Anspruch nimmt, sowie ein legitimes Interesse der Bekl. bejahen.
[28]cc. Hieraus ergibt sich, dass die Bekl. nach englischem und walisischem Recht bei einer Kündigung des Luftbeförderungsvertrags durch den Fluggast berechtigt ist, stets auf Vertragserfüllung zu bestehen und den vollen Flugpreis ohne Abschlag zu vereinnahmen bzw. zu behalten, dem Kunden in diesem Fall also keine Erstattung leisten muss, auch nicht für ersparte Aufwendungen wie Steuern und Gebühren, die von einem Flughafenbetreiber direkt von ihr erhoben werden. Dass die Bekl. sich durch den Ausschluss der Erstattung dieser Kostenposition bei einer Stornierung nach Ablauf von 24 Stunden (Nr. 6.3. der AGB der Bekl.) besserstellt als bei vertragsgemäßer Durchführung des Beförderungsvertrags, wie von dem Kl. moniert, ist der Rechtslage nach englischem und walisischen Recht mithin immanent. Eine Klausel, die – wie hier Nr. 6.1. IV 2 der AGB der Bekl. – im Einklang mit dem englischem und walisischen Werkvertragsrecht steht, kann freilich nicht missbräuchlich sein.
[29]Im Hinblick auf die Regelung in Nr. 6.2. der AGB der Bekl., welche bei einer Stornierung innerhalb von 24 Stunden dem Fluggast in Abänderung der bestehenden Rechtslage zu seinen Gunsten die Erstattung des Ticketpreises abzgl. einer Bearbeitungsgebühr und der Steuer und Gebühren (mit Ausnahme der APD) gewährt, wird ein etwaiges Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Fluggasts im Übrigen wieder ausgeglichen.