Die persönliche Reichweite einer Schiedsvereinbarung bestimmt sich nach dem Schiedsvereinbarungsstatut.
Mangels Rechtswahl der Parteien gilt für die Schiedsvereinbarung deutsches materielles Recht (§ 1059 II Nr. 1 lit. a ZPO).
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien das für die Ermittlung der Reichweite der Schiedsvereinbarung maßgebliche Schiedsvereinbarungsstatut einer anderen Rechtsordnung entnehmen wollten als der deutschen, wenn die Parteien das Schiedsverfahren der deutschen Zivilprozessordnung unterworfen und dabei ausdrücklich auf § 1029 ZPO Bezug genommen haben und wenn vereinbart wurde, dass die Versicherung deutschem Recht unterliegen solle. [LS der Redaktion]
Der ASt. zu 1) ist der Hauptbevollmächtigte der L. Versicherer London, die ASt. zu 2) ist eine Versicherungsgesellschaft. Die ASt. tragen jeweils anteilig das Risiko aus dem Versicherungsschein xxx. Versicherungsnehmer ist die zwischenzeitlich insolvente W. Invest KG. Mitversicherte sind die AGg. als ehemalige Fondsgesellschaften der W. Invest KG. Gegenstand der Versicherung ist auch eine Vertrauensschadensversicherung. Dem Versicherungsschein liegen die AGB M-A-C Fonds 2010 zugrunde. Nach der Schiedsklausel unter VIII. 3. MAC 2010 soll das Verfahren sich nach der deutschen ZPO (§ 1029 ZPO) richten. Die AGg. verlangten unter Berufung auf eine Vertrauensschadensversicherung nach I. 1.3.1 MAC 2010 von den ASt. Deckung, was diese ablehnten. Die AGg. haben daraufhin ein Schiedsverfahren eingeleitet. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. Invest KG hat mit Schreiben vom 20.11.2017 erklärt, dass das Schiedsverfahren mit Zustimmung der Versicherungsnehmerin eingeleitet worden sei. Die ASt. haben beantragt festzustellen, dass das von den AGg. eingeleitete Schiedsverfahren unzulässig ist. Sie sind der Auffassung, allein die Versicherungsnehmerin W. Invest KG sei berechtigt, ein Schiedsgericht anzurufen.
Das OLG hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die AGg. beantragen.
[7] III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 1065 I 1, 1062 I Nr. 2 Alt. 1 ZPO) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das von den AGg. gegen die ASt. eingeleitete Schiedsverfahren ist zulässig. Das folgt im Hinblick auf die Besonderheiten der hier in Rede stehenden Vertrauensschadensversicherung schon aus einer direkten und nicht erst – wie vom OLG angenommen – aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.
[8] 1. Der Senat kann die vom OLG vorgenommene Auslegung der Schiedsklausel im Rechtsbeschwerdeverfahren uneingeschränkt überprüfen. Bei der formularmäßigen Schiedsklausel handelt es sich um eine AGB-Klausel (§ 305 I BGB), die über den Bezirk des OLG hinaus Verwendung findet und die der Senat deshalb selbst auslegen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. vom 29.6.2010 – XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rz. 28).
[9] Die Schiedsklausel wird als Teil der MAC 2010 über den Bezirk des OLG Hamburg hinaus verwendet. Das ergibt sich bereits aus dem Produktinformationsblatt, das dem Vertrag beigefügt war und in der vom OLG in Bezug genommenen Anlage ... enthalten ist. Schon der Umstand, dass der in London ansässige Versicherer den Vertrag über seine ‚Niederlassung für Deutschland’ in Frankfurt a.M. betreut und dieser Vertrag über eine Zeichnungsagentur in der Umgebung Münchens abgeschlossen worden ist, zeigt, dass der Versicherer deutschlandweit tätig ist.
[10] 2. Für die zur Bestimmung ihrer Reichweite erforderliche Auslegung der Schiedsklausel gilt deutsches materielles Recht (§§ 133, 157 BGB).
[11] Die Frage, ob die AGg. aus der Schiedsvereinbarung berechtigt sind, bestimmt sich nach dem Schiedsvereinbarungsstatut (OLG Düsseldorf, RIW 1996, 239 (IPRspr. 1995 Nr. 189) [juris Rz. 12]; MünchKommZPO-Münch, 5. Aufl., § 1029 Rz. 39; Schwab-Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 44 Rz. 24). Der dagegen mögliche Einwand, die Parteien eines Schiedsvertrags hätten nicht das Recht, die für die Frage der Einbeziehung eines außerhalb des Vertrags stehenden Dritten maßgebliche Rechtsordnung zu dessen Lasten zu bestimmen, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Ein Schutz vor Fremdbestimmung ist nicht erforderlich, wenn kein Zwang, sondern lediglich ein Wahlrecht der Versicherten zur Anrufung des Schiedsgerichts in Rede steht.
[12] Das danach maßgebliche Schiedsvereinbarungsstatut ist deutsches materielles Recht. Für eine Schiedsvereinbarung gilt das Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder – falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben – deutsches Recht (vgl. § 1059 II Nr. 1 lit. a ZPO). Mangels Rechtswahl gilt das Statut des Hauptvertrags (vgl. BGH, Urt. vom 8.6.2010 – XI ZR 349/08 (IPRspr 2010-304), SchiedsVZ 2011, 46 Rz. 30).
[13] Die Parteien haben das Schiedsverfahren der deutschen ZPO unterworfen und dabei ausdrücklich auf § 1029 ZPO Bezug genommen. Sie haben zudem vereinbart, dass die Versicherung deutschem Recht unterliegt (VIII. 1. MAC 2010). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien das für die Ermittlung der Reichweite der Schiedsvereinbarung maßgebliche Schiedsvereinbarungsstatut einer anderen Rechtsordnung entnehmen wollten. Die Auslegung der Schiedsvereinbarung im Hinblick auf die Frage, ob sich auf sie auch die AGg. berufen können, bestimmt sich damit im vorliegenden Fall nach materiellem deutschen Recht (vgl. OLG Düsseldorf aaO [juris Rz. 12]; Musielak-Voit, ZPO, 15. Aufl., § 129 Rz. 3).
[14] 3. Nach dem Wortlaut der Schiedsklausel ist zwar allein der Versicherungsnehmer berechtigt, in einem Deckungsstreit ein Schiedsgericht anzurufen. Eine den Regelungszusammenhang der Klausel beachtende Auslegung, welche die typische Interessenlage der an einer Versicherung auf fremde Rechnung beteiligten Parteien berücksichtigt (§§ 133, 157 BGB), führt aber zu dem Ergebnis, dass die AGg. ein Schiedsverfahren einleiten können, wenn der Versicherungsnehmer oder – wie hier – dessen Insolvenzverwalter ihnen die Zustimmung erteilt hat, bestimmte Deckungsansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen.