Die international Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 24 Satz 1 EuGVO alter Fassung, wenn ein Beklagter in der Klageerwiderung den Mangel der Zuständigkeit nicht gerügt hat. Anders als nach § 39 ZPO bedarf es zur Begründung der Zuständigkeit nicht der rügelosen Einlassung zur Hauptsache in der mündlichen Verhandlung, sondern ist maßgeblich, ob der Beklagte die Zuständigkeitsrüge in der Stellungnahme erhebt, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist. [LS der Redaktion]
Das vorgehende Urteil des OLG Dresden vom 31.5.2016 – 14 U 247/15 – wurde bereits im Band IPRspr. 2016 unter der Nr. 214 abgedruckt.