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Verfahrensgang

OLG Dresden, Urt. vom 31.05.2016 – 14 U 247/15, IPRspr 2016-214
BGH, Urt. vom 02.10.2018 – X ZR 62/16, IPRspr 2018-260

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Besonderer Vertragsgerichtsstand

Leitsatz

Die international Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 24 Satz 1 EuGVO alter Fassung, wenn ein Beklagter in der Klageerwiderung den Mangel der Zuständigkeit nicht gerügt hat. Anders als nach § 39 ZPO bedarf es zur Begründung der Zuständigkeit nicht der rügelosen Einlassung zur Hauptsache in der mündlichen Verhandlung, sondern ist maßgeblich, ob der Beklagte die Zuständigkeitsrüge in der Stellungnahme erhebt, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EUGVVO 44/2001 Art. 24
ZPO § 39

Sachverhalt

Das vorgehende Urteil des OLG Dresden vom 31.5.2016 – 14 U 247/15 – wurde bereits im Band IPRspr. 2016 unter der Nr. 214 abgedruckt.

Fundstellen

Bericht

Rehmann, GRURPrax, 2018, 586

LS und Gründe

GRUR, 2019, 110
MDR, 2019, 51
NJW, 2019, 520

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2018-260

Lizenz

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