Ein Kläger, der die Schadensersatzforderungen mehrerer Unternehmen bündelt, müsste zwar grundsätzlich für den Schaden jedes dieser Unternehmen gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVO alter Fassung (jetzt: Art. 7 Nr. 2 EuGVO) jeweils bei dem Gericht Klage erheben, in dessen Zuständigkeitsbereich der jeweilige Sitz dieser Unternehmen liegt. Jedoch besteht kein ausschließlicher Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk ein geschädigtes Unternehmen seinen Sitz hat.
Art. 6 Nr. 1 EuGVO alter Fassung (jetzt: Art. 8 I EuGVO) ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung aufgestellte Regel einer Zuständigkeitskonzentration bei einer Mehrzahl von Beklagten anwendbar ist, wenn Unternehmen, die sich örtlich und zeitlich unterschiedlich an einem in einer Entscheidung der Europäischen Kommission festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot beteiligt haben, als Gesamtschuldner auf Schadensersatz verklagt werden. [LS der Redaktion]