PDF-Version

Verfahrensgang

BGH, Beschl. vom 27.11.2018 – X ARZ 321/18, IPRspr 2018-243

Rechtsgebiete

Unlauterer Wettbewerb und Kartellrecht (ab 2020) → Kartellrecht
Außervertragliche Schuldverhältnisse → Unerlaubte Handlungen, Gefährdungshaftung

Leitsatz

Ein Kläger, der die Schadensersatzforderungen mehrerer Unternehmen bündelt, müsste zwar grundsätzlich für den Schaden jedes dieser Unternehmen gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVO alter Fassung (jetzt: Art. 7 Nr. 2 EuGVO) jeweils bei dem Gericht Klage erheben, in dessen Zuständigkeitsbereich der jeweilige Sitz dieser Unternehmen liegt. Jedoch besteht kein ausschließlicher Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk ein geschädigtes Unternehmen seinen Sitz hat.

Art. 6 Nr. 1 EuGVO alter Fassung (jetzt: Art. 8 I EuGVO) ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung aufgestellte Regel einer Zuständigkeitskonzentration bei einer Mehrzahl von Beklagten anwendbar ist, wenn Unternehmen, die sich örtlich und zeitlich unterschiedlich an einem in einer Entscheidung der Europäischen Kommission festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot beteiligt haben, als Gesamtschuldner auf Schadensersatz verklagt werden. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EuGVVO 1215/2012 Art. 7; EuGVVO 1215/2012 Art. 8
EUGVVO 44/2001 Art. 5; EUGVVO 44/2001 Art. 6

Fundstellen

nur Leitsatz

BB, 2019, 1

LS und Gründe

GRUR, 2019, 213
NJW-RR, 2019, 238
WRP, 2019, 334
WuW, 2019, 99

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2018-243

Lizenz

Copyright (c) 2024 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
Creative-Commons-Lizenz Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.
<% if Mpi.live? %> <% end %>