Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist für Ansprüche wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen gegeben, wenn die Klägerin und die Zedentin ihren Sitz in Deutschland haben. Dabei ist unerheblich, dass die Klägerin Tochtergesellschaft eines im Ausland (hier: in den Niederlanden) geschäftsansässigen Konzerns ist und sich die Schäden dort mittelbar ausgewirkt haben könnten, wenn mit der Klage jedenfalls auch Ersatz für Schäden verlangt wird, bei denen der maßgebliche Erfolgsort im Inland liegt.
Die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.5.2015 – Cartel Damage Claims (CDC) Hydrogen Peroxide S.A. ./. Akzo Nobel NV u. a., Rs C-352/13, ECLI:EU:C:2015:335) bezüglich der Zuständigkeit für Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVO alter Fassung (jetzt: Art. 7 Nr. 2 EuGVO) beziehen sich isoliert auf diese Norm. Daraus kann sich mithin nicht etwa ein ausschließlicher Gerichtsstand bei dem Gericht ergeben, in dessen Bezirk ein geschädigtes Unternehmen seinen Sitz hat. [LS der Redaktion]