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Verfahrensgang

VG Berlin, Urt. vom 16.11.2018 – 4 K 486.17 V, IPRspr 2018-130

Rechtsgebiete

Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften → Eingehung, Wirksamkeit

Leitsatz

Nach Art. 13 III Nr. 1 EGBGB ist die Ehe, wenn die Ehemündigkeit eines Verlobten ausländischem Recht (hier: türkischem Recht) unterliegt, nach deutschem Recht unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die Regelung erfasst grundsätzlich auch solche Ehen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits geschlossen waren. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EGBGB Art. 13

Fundstellen

LS und Gründe

InfAusIR, 2019, 98

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2018-130

Lizenz

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