Nach Art. 13 III Nr. 1 EGBGB ist die Ehe, wenn die Ehemündigkeit eines Verlobten ausländischem Recht (hier: türkischem Recht) unterliegt, nach deutschem Recht unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die Regelung erfasst grundsätzlich auch solche Ehen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits geschlossen waren. [LS der Redaktion]