Hat bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen die Klagepartei in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Art. 6 CISG die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtsübereinkommen abbedungen und stattdessen das deutsche Kaufrecht gewählt (Art. 3 Nr. 1 lit. b EGBGB, Art. 3 I Rom-I-VO), unterliegt ein käuferischer Ersatzanspruch für Mehraufwand, der aus Mängeln von Liefergegenständen entsteht, dem deutschen Recht. [LS der Redaktion]