Das Ersuchen eines nach der US-amerikanischen Zivilprozessordnung befugten Bevollmächtigten um Zustellung einer Klageschrift nebst zugehöriger Unterlagen in einem Rechtsstreit gegen eine in Deutschland ansässige GmbH wegen markenrechtlicher Ansprüche aus älterem Zeitrang sowie aus unlauterem Wettbewerb, mit dem Ziel, einer „Anordnung an das US-Patent- und Markenamt und den dazugehörigen Direktor, die Registernummern ..., ... und ... zu löschen“, fällt in den Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15.11.1965 (BGBl 1977 II 1452) und darf der Präsident des Oberlandesgerichts nicht – mit Blick auf die angestrebte Anweisung des amerikanischen Gerichts an das Patentamt (Behörde) – unter Hinweis auf einen zumindest teilweise öffentlich-rechtlichen Charakter als unerledigt zurückreichen.