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Verfahrensgang

AG Berlin-Mitte, Urt. vom 08.03.2017 – 15 C 364/16, IPRspr 2017-264

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Durchführung des Verfahrens (bis 2019)
Verfahren → Rechtsstellung von Ausländern vor deutschen Gerichten (bis 2019)

Leitsatz

Die Annahme eines Schriftstücks kann nicht wegen fehlender Übersetzung (hier: in die englische Sprache) gemäß Art. 8 I lit. a EuZVO verweigert werden, wenn aufgrund der Geschäftstätigkeit des ausländischen (hier: irischen) Unternehmens davon ausgegangen werden kann, dass es Mitarbeiter mit ausreichenden Deutschkenntnissen beschäftigt.

Bei ausländischen Unternehmen ist für die Sprachkenntnisse nicht auf die persönlichen Fähigkeiten der Mitglieder der Geschäftsleitung abzustellen, sondern auf die Organisation des Unternehmens insgesamt. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EuZVO 1393/2007 Art. 8

Fundstellen

LS und Gründe

K&R, 2017, 532
MMR, 2017, 497
IPRax, 2018, 408

Aufsatz

Pickenpack/Zimmermann, IPRax, 2018, 364

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2017-264

Lizenz

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