Die Annahme eines Schriftstücks kann nicht wegen fehlender Übersetzung (hier: in die englische Sprache) gemäß Art. 8 I lit. a EuZVO verweigert werden, wenn aufgrund der Geschäftstätigkeit des ausländischen (hier: irischen) Unternehmens davon ausgegangen werden kann, dass es Mitarbeiter mit ausreichenden Deutschkenntnissen beschäftigt.
Bei ausländischen Unternehmen ist für die Sprachkenntnisse nicht auf die persönlichen Fähigkeiten der Mitglieder der Geschäftsleitung abzustellen, sondern auf die Organisation des Unternehmens insgesamt. [LS der Redaktion]
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