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Verfahrensgang

BGH, Urt. vom 19.12.2017 – XI ZR 247/16, IPRspr 2017-241

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Gerichtsbarkeit

Leitsatz

Werden vertragliche Erfüllungsansprüche aus griechischen Staatsanleihen geltend gemacht, ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um (dematerialisierte) Wertpapiere handelt, die griechischem Recht unterlagen, im System der griechischen Zentralbank geführt wurden und unstreitig vor Eintritt ihrer Fälligkeit auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 4050/2012 vom 23.2.2012 (FEK A 36/23.2.2012) und des Ministerratsbeschlusses vom 9.3.2012 zunächst aus diesem System und in der Folge auch aus den Wertpapierdepots der Kläger ausgebucht wurden. Nach Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes Nr. 4050/2012 führt die Einbuchung der neuen Anleihen im Girosystem zur Aufhebung aller Rechte und Verpflichtungen aus den alten Titeln.

Die Zuerkennung eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs würde somit denknotwendig voraussetzen, dass das angerufene Gericht die Rechtswidrigkeit und eine daraus gegebenenfalls resultierende Nichtigkeit oder Unbeachtlichkeit des Gesetzes Nr. 4050/2012 und des Ministerratsbeschlusses vom 9.3.2012 feststellt. Damit ist aber gerade eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns der beklagten Hellenischen Republik erforderlich, die mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht vereinbar wäre. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

4050/2012 WertpapiereÄndG (Griechenland) Art. 1

Sachverhalt

Das vorgehende – hier vom BGH bestätigte – Urteil des OLG Köln vom 12.5.2016 (I-8 U 44/15) wurde bereits im Band IPRspr. 2016 unter der Nr. 241 abgedruckt; siehe zum Weiteren dort.

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2017-241

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