Bei der Klage einer im Inland ansässigen Markeninhaberin ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine im Inland ansässige Beklagte aus Art. 97 I GMV und für eine in der Schweiz ansässige Beklagte mit Blick auf den inländischen Sitz der Klägerin aus Art. 97 II GMV. [LS der Redaktion]
Das vorgehende Urteil des OLG München vom 28.4.2016 – 6 U 1576/15 – wurde bereits im Band IPRspr. unter der Nr. 213 (LS) berücksichtigt.
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