Leitgedanke des HKiEntÜ ist das Kindeswohl. Ausgangspunkt ist die – widerlegbare – Vermutung, dass eine sofortige Rückführung des Kindes an den bisherigen Aufenthaltsort (hier: Belgien) dem Kindeswohl grundsätzlich am besten entspricht. Die zwangsläufig mit jeder Rückführung verbundenen Belastungen für ein Kind können keine Berücksichtigung finden. Beachtlich sind vielmehr nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls.
Lehnt der entführende Elternteil es trotz Zumutbarkeit ab, mit dem Kind zurückzukehren, so kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Rückkehr des Kindes ohne seine – des Entführers – Begleitung setze das Kind einer schwerwiegenden Gefahr aus. [LS der Redaktion]