Geht es um den Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung und waren beide Eheleute bei Eheschließung türkische Staatsangehörige und haben keine Rechtswahl getroffen, ist gemäß Art. 15 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht vom 27.11.2007 (Resmi Gazete Nr. 26728) bei der Auseinandersetzung über das bewegliche sowie das in der Türkei belegene unbewegliche Vermögen türkisches Güterrecht und hinsichtlich des in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögens deutsches Recht anzuwenden. [LS von der Redaktion neu gefasst]