Für Ansprüche aus einem Verkehrsunfall findet gemäß Art. 4 I in Verbindung mit Art. 24 Rom-II-VO das Recht am Unfallort Anwendung, wobei dieses Recht gemäß Art. 15 Rom-II-VO sowohl für die Haftung dem Grunde nach als auch für die Höhe möglicher Schadensersatzansprüche maßgeblich ist. [LS der Redaktion]
Die Kl. macht gegen die Bekl., die kroatische Haftpflichtversichung HR E. o. d.d., Schadensersatzansprüche aufgrund eines Vekehrsunfalls auf der Brücke von Nin Richtung Zadar am 16.8.2012 geltend; die alleinige Haftung hat die Bekl. insoweit anerkannt.
Mit der gegenständlichen Klage begehrt die Kl. nunmehr den Ersatz von Mietwagenkosten, einer Wertminderung sowie eine Auslagenpauschale. Daneben begehrt die Kl. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass der ihr durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstandene Rückstufungsschaden zu ersetzen ist. Die Bekl. beantragt Klageabweisung.
[1]B. Die Klage ist in Höhe von 30 € [allg. Auslagenpauschale] begründet.
[2]Weitergehende Ansprüche gegen die Bekl. bestehen vorliegend nicht; die Bekl. hat betreffend den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 16.8.2013 bereits eine ausreichende Regulierung vorgenommen. Die klägerseits weiter begehrten Schadenspositionen sind nach kroatischem Recht nicht ersatzfähig.
[3]1. Das kroatische Schadensrecht kommt vorliegend gemäß Art. 4 I i.V.m. Art. 24 Rom-II-VO zur Anwendung; das kroatische Recht ist dabei sowohl für die Haftung dem Grunde nach, als auch für die Höhe möglicher Schadensersatzansprüche maßgeblich, Art. 15 Rom-II-VO.