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Verfahrensgang

OLG München, Beschl. vom 14.10.2015 – 34 Wx 187/14, IPRspr 2015-281

Rechtsgebiete

Freiwillige Gerichtsbarkeit → Registersachen

Leitsatz

Ist dem Grundbuchamt die Berechtigung zur Vertretung einer ausländischen juristischen Person nachzuweisen, von der eine Löschungsbewilligung abgegeben wird, kann die Bescheinigung nach § 32 GBO nicht von einem ausländischen Notar und nicht unter Bezugnahme auf nicht näher bezeichnete Unterlagen erfolgen.

Ist eine Löschungsbewilligung auch von einem Prokuristen einer deutschen Zweigniederlassung namens einer ausländischen Zweigniederlassung eines britischen Unternehmens abgegeben, so genügt eine Bescheinigung des deutschen Notars über die dem deutschen Handelsregister entnommene Stellung des Handelnden als Prokurist nicht zum Nachweis der Vertretungsbefugnis, da das britische Recht keine Prokura kennt.

Rechtsnormen

GBO § 32

Fundstellen

LS und Gründe

BB, 2015, 2692
DB, 2015, 2692
NZG, 2015, 1437
RNotZ, 2016, 97
ZIP, 2016, 468

nur Leitsatz

Rpfleger, 2016, 223

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2015-281

Lizenz

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