Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 24 Satz 1 EuGVO alter Fassung wird durch eine rügelose Einlassung in der Klageerwiderung begründet.
Der Kl. nimmt die Bekl. im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem Filmfonds auf Schadensersatz in Anspruch. 2001 zeichnete der damals im Bezirk des LG München II wohnende Kl. auf Empfehlung eines Mitarbeiters der Bekl. zu 1), der Fondsinitiatorin, eine Kommanditeinlage in Höhe von 160 000 € an einem Fond. Die Beteiligung wurde zu 41,4% über die Bekl. zu 2), eine in Dublin ansässige Gesellschaft irischen Rechts, finanziert. Der Kl. hat 2010 einen Güteantrag an einen Mediator gerichtet, der Mitte 2011 das Scheitern des Güteverfahrens festgestellt hat. Nach Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz hat der Kl. 2012 Klage gegen beide Bekl. beim LG München I eingereicht.
Das LG hat die auf Zahlung und Feststellung gerichtete Klage gegen die Bekl. zu 2) durch Teilurteil als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Kl. ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl. seine Klageanträge weiter.
[13] II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
[14] 1. Gegen die von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urt. vom 11.5.2011 – VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rz. 19 ff.) Zulässigkeit des erstinstanzlichen Teilurteils bestehen allerdings keine Bedenken. Ein Streitgenosse, bzgl. dessen die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit unzulässig ist, kann durch Teilurteil aus dem Prozess entlassen werden (BGH, Urt. vom 24.2.2015 – VI ZR 279/14 (IPRspr 2015-219c), juris Rz. 6 ff.).
[15] 2. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich weder aus Art. 15, 16 EuGVO a.F. noch aus Art. 6 Nr. 1 EuGVO a.F., rechtlicher Überprüfung standhält, bedarf keiner Entscheidung. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist jedenfalls, anders als das Berufungsgericht meint, kraft rügeloser Einlassung der Bekl. zu 2) vor dem LG München I begründet.
[16] a) Die Zuständigkeit kraft rügeloser Einlassung ist, da die Bekl. zu 2) ihren Sitz in Irland und damit in einem Mitgliedstaat der EU hat, nach Art. 24 Satz 1 EuGVO a.F., nicht nach Art. 24 Satz 1 LugÜ II zu beurteilen (Art. 64 Nr. 1 LugÜ II; vgl. Kropholler-v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., EuGVO, Einl. Rz. 101).
[17] b) Nach Art. 24 Satz 1 EuGVO a.F. wird ein Gericht eines Mitgliedstaats, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften der Verordnung zuständig ist, zuständig, wenn sich der Beklagte vor diesem Gericht auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel der Zuständigkeit zu rügen, und keine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit begründet ist. Von einer Einlassung auf das Verfahren ist auszugehen, wenn der Beklagte die Zuständigkeitsrüge nicht spätestens in der Stellungnahme erhebt, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des LugÜ I: BGH, Urt. vom 31.5.2011 – VI ZR 154/10 (IPRspr. 2011 Nr. 183), BGHZ 190, 28 Rz. 35 m.w.N.; vgl. zu der inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 18 EuGVÜ: EuGH, Urt. vom 24.6.1981 – Elefanten Schuh GmbH ./. Pierre Jacqmain, Rs C-150/80, Slg. 1981 I-1671 Rz. 15 f., Urt. vom 13.6.2012 – Goldbet Sportwetten GmbH ./. Massimo Sperindeo, Rs C-144/12, IPRax 2014, 64 Rz. 37, Urt. vom 27.3.2014 – Cartier parfums-lunettes SAS und Axa Corporate Solutions assurances S.A. ./. Ziegler France S.A. u.a., Rs C-1/13, ZIP 2014, 1142 Rz. 36; BGH, Beschl. vom 18.9.2001 – IX ZB 75/99 (IPRspr. 2001 Nr. 184), WM 2001, 2121, 2123). Vor den deutschen Zivilgerichten ist danach im Gegensatz zu § 39 ZPO keine Einlassung zur Hauptsache erforderlich; zuständigkeitsbegründend ist bereits eine rügelose Einlassung in der Klageerwiderung (BGH, Urt. vom 31.5.2011 aaO). Nach diesen Grundsätzen sind die deutschen Gerichte mit Eingang der Klageerwiderung der Bekl. zu 2) zuständig geworden. In dieser hat die Bekl. zu 2) umfassende und ausführliche Einwendungen in der Sache erhoben, ohne die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu beanstanden. Eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 22 EuGVO a.F. besteht nicht. Die erstmals im Schriftsatz vom 6.12.2012 erhobene Rüge vermochte die bereits begründete Zuständigkeit nicht zu beseitigen.
[18] c) Diesem Ergebnis steht das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des BGH vom 21.11.1996 (IX ZR 264/95 (IPRspr. 1996 Nr. 160), BGHZ 134, 127 ff.) nicht entgegen. Dort wird zwar ausgeführt, dass eine rügelose Einlassung nicht vorliegt, wenn der Beklagte bei seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung, zumindest gleichzeitig mit der Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze, die internationale Unzuständigkeit rügt und zwar unabhängig davon, ob er diese Rüge bereits in der Klageerwiderung erhoben hat (BGH aaO 136). Diese Entscheidung betrifft jedoch ausdrücklich die Auslegung des § 39 ZPO bzw. dessen Verhältnis zu den §§ 282 III, 296 III ZPO und damit ausschließlich nationale Rechtsnormen. Die einschlägigen Vorschriften der EuGVO a.F. bzw. des EuGVÜ fanden im damals zu entscheidenden Fall keine Anwendung, da der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat hatte (BGH aaO 136).
[19] d) Auch die Rspr. des BAG (RIW 2008, 726, 728) (IPRspr 2008-110b), nach der erst ein rügeloses Einlassen im Kammertermin die internationale Zuständigkeit nach Art. 24 EuGVO a.F. begründet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das BAG begründet seine Auffassung ausdrücklich mit den Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, das im Vergleich zur ZPO wesentlich stärker vom Grundsatz der Mündlichkeit und vom Verhandlungsgrundsatz geprägt sei. Das Gericht bezieht seine Auffassung ausschließlich auf arbeitsgerichtliche Verfahren und nicht auf Zivilverfahren im Allgemeinen.