Das Immunitätsrecht ist dem internationalen Zuständigkeitsrecht vorgelagert. Ist nach § 20 II GVG in Verbindung mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts bereits die Gerichtsbarkeit eines Staats nicht gegeben, findet das internationale Zuständigkeitsrecht der EuGVO keine Anwendung.
Ein Immunitätsverzicht bedarf regelmäßig einer ausdrücklichen Erklärung. Ein konkludenter Immunitätsverzicht kommt nur bei Verhaltensweisen in Betracht, aus denen sich ein Unterwerfungswille eindeutig ergibt. Nach diesen Maßstäben enthält das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Sozial Sicherheit vom 24.11.1997 (BGBl. 1998 II 2034) keinen ausdrücklichen, auf gerichtliche Erkenntnisverfahren bezogenen Immunitätsverzicht. [LS der Redaktion]