Die Namensänderung nach § 157 II des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Österreich) einer auch deutschen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist nicht unmittelbar vom Standesamt zu beachten; es ist zunächst ein Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5.1.1938 (RGBl. I 9; BGBl. 2008 I 2586) durchzuführen.