Bei einem dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) unterliegenden internationalen Warenkauf beurteilt sich ein gesetzlicher Schuldbeitritt aufgrund Firmenfortführung nach dem am Ort der gewerblichen Niederlassung des fortgeführten Unternehmens geltenden Recht (Firmenstatut).
Die Verjährung des Kaufpreisanspruchs aus einem dem UN-Kaufrechtsübereinkommen unterliegenden internationalen Warenkauf beurteilt sich nach dem nach dem Vertragsstatut zu bestimmenden unvereinheitlichten Recht, die Verwirkung von Ansprüchen dagegen nach dem Einheitsrecht des CISG.
Die in Italien ansässige Kl. schloss 2002 mit der in Deutschland ansässigen und Mitte des Jahres 2005 in Insolvenz gefallenen B. I. GmbH (Schuldnerin) einen Kaufvertrag über die Lieferung von elektrischen Heizgeräten. In der Folgezeit wurde ein Teil des Kaufpreises gezahlt; ein vom Bekl. über den Restbetrag ausgestellter Scheck wurde nicht eingelöst. Ob die Lieferung der Heizgeräte erfolgt ist und ob der restliche Kaufpreis später noch gezahlt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Kl. nimmt den Bekl., der nach ihren Behauptungen seinerzeit als faktischer Geschäftsführer der nach Beendigung des Insolvenzverfahrens im Jahre 2009 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten Schuldnerin fungiert hat, auf Zahlung in Höhe des restlichen Kaufpreises nebst Zinsen in Anspruch. Ihre 2010 erhobene Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer Revision verfolgt die Kl. ihr Zahlungsbegehren weiter.
[1]II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine auf § 25 I 1 HGB gestützte Haftung des Bekl. für den von der Schuldnerin zu zahlenden Kaufpreis schon deshalb auszuscheiden habe, weil zum Zeitpunkt der von ihm in Betracht gezogenen Fortführung des Handelsgeschäfts der Schuldnerin bereits das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet war.
[2]1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings für die auf eine Firmenfortführung gestützte Haftung des Bekl. unvereinheitlichtes deutsches Recht und damit § 25 I 1 HGB für anwendbar erachtet. Zwar finden auf den zwischen der Kl. und der Schuldnerin geschlossenen Warenkauf die Bestimmungen des CISG und nicht das sonst gemäß Art. 28 I 1, II 1 EGBGB a.F. als Vertragsstatut heranzuziehende unvereinheitlichte italienische Recht Anwendung (Art. 3 II 1 EGBGB a.F., Art. 1 I lit. a CISG). Denn der von der Kl. gegen den Bekl. geltend gemachte Kaufpreisanspruch (Art. 53 CISG) beruht nicht auf einer vom Bekl. nach Maßgabe von Art. 14 ff. CISG originär eingegangenen Verpflichtung, sondern darauf, dass der Bekl. die in der Person der Schuldnerin begründeten kaufvertraglichen Pflichten nachträglich übernommen haben soll. Diese Frage behandelt das CISG, das nach Art. 4 Satz 1 ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrags und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers regelt, nicht. Sie ist vielmehr nach Maßgabe des nach den Regeln des IPR zu bestimmenden nationalen Rechts zu beantworten.
[3]a) Es besteht in der internationalen Rechtspraxis weitgehende Übereinstimmung, dass sich die Voraussetzungen, Wirkungen und Folgen einer Schuldübernahme und eines Schuldbeitritts allein nach dem hierfür anwendbaren nationalen Recht beurteilen (Staudinger-Magnus, BGB, Neub. 2013, Art. 4 CISG Rz. 57 m.w.N.). Das hat erst recht zu gelten, wenn ein Schuldbeitritt, wie er in § 25 HGB geregelt ist, nicht auf vertraglicher Vereinbarung beruht, sondern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen nachträglich kraft Gesetzes eintritt (vgl. BGH, Urteile vom 8.5.1989 – II ZR 237/88, WM 1989, 1219 [3. b]; vom 5.3.1974 – VI ZR 240/73, WM 1974, 395, 396; vom 26.11.1964 – VII ZR 75/63, BGHZ 42, 381, 384; RGZ 135, 104, 107 f.; ebenso zum gesetzlichen Forderungsübergang von Ansprüchen aus der CMR BGH, Urt. vom 12.2.1998 – I ZR 5/96, WM 1998, 2077 unter II. 1. b. aa).
[4]b) Für die Haftung des Erwerbers aus einer Firmenfortführung für Verbindlichkeiten des fortgeführten Unternehmens ist nach – jedenfalls für die hier maßgebliche Zeit vor Inkrafttreten der Rom-Verordnungen – allgemeiner Auffassung nicht an das – vorliegend italienische – Vertragsstatut, das dazu in Art. 2560 II Cc eigene Regeln enthält (dazu Merkt/Dunckel, RIW 1996, 533, 536), sondern an das Recht am Ort der gewerblichen Niederlassung des fortgeführten Unternehmens als dem Firmenstatut anzuknüpfen. Denn allein dieses Recht ist berufen, über einen kraft Gesetzes eintretenden Übergang von Rechten und Pflichten aus einem in seinem Geltungsbereich ansässigen Handelsgeschäft im Falle der Fortführung durch einen Dritten zu entscheiden (MünchKomm-Kindler, 5. Aufl., IntGesR Rz. 253; Merkt/Dunckel aaO 542; Freitag, ZHR 174 [2010], 429, 431 f.; jew. m.w.N.). Das führt angesichts der in Deutschland gelegenen Niederlassung der Schuldnerin kollisionsrechtlich zur Anwendbarkeit von § 25 HGB ...
[5]3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Denn das Berufungsgericht hat die Klageforderung mit Recht weder als verjährt noch als verwirkt angesehen.
[6]a) Für die Beurteilung einer Verjährung des geltend gemachten Kaufpreisanspruchs nach Art. 53 CISG hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auf die Vorschriften des unvereinheitlichten italienischen Rechts gestützt und danach einen Verjährungseintritt verneint.
[7]aa) Die Frage einer Anspruchsverjährung wird, wie nicht zuletzt auch Art. 3 des Gesetzes zu dem UN-Übereinkommen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ... vom 5.7.1989 (BGBl. II 586) zeigt, nach nahezu einhelliger Auffassung mit Recht nicht zu den in Art. 4 Satz 1 CISG beschriebenen Regelungsmaterien des UN-Kaufrechtsübereinkommens gezählt (Staudinger-Magnus aaO Rz. 38 m.w.N.). Da weder Italien noch Deutschland zu den Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom 14.6.1974 gehören, bestimmt sich die Frage einer Verjährung gemäß Art. 32 I Nr. 4 EGBGB a.F. nach dem Vertragsstatut und damit gemäß Art. 28 I 1, II 1 EGBGB a.F. nach dem für den Sitz der Kl. maßgeblichen unvereinheitlichten italienischen Recht.
[8]bb) Das italienische Recht bestimmt in Art. 2934 I Cc, dass jedes Recht durch Verjährung erlischt, wenn es der Berechtigte während der im Gesetz bestimmten Zeit nicht ausübt. Nach Art. 2935 Cc beginnt die Verjährung von jenem Tag an zu laufen, an dem das Recht geltend gemacht werden kann, hier also mit Fälligkeit der im Jahre 2002 begründeten Kaufpreisforderung (Asam, RIW 1992, 798, 800). Zur ordentlichen Verjährung, der auch Kaufpreisansprüche aus Warenlieferungen unterfallen (Asam aaO 801), sieht Art. 2946 Cc vor, dass Ansprüche durch Verjährung nach Ablauf von zehn Jahren erlöschen. Zugleich besagt Art. 2943 Cc, dass die Verjährung durch Zustellung eines Schriftstücks unterbrochen wird, mit welchem ein (gerichtliches) Erkenntnisverfahren eingeleitet wird, was Art. 2945 I, II Cc dahin ergänzt, dass mit dem Eintritt der Unterbrechung eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt, und zwar im Fall eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens erst dann, wenn das Urteil, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, in Rechtskraft erwächst. Danach ist eine Verjährung des Kaufpreisanspruchs der Kl. aufgrund der im Jahre 2010 erfolgten Klageerhebung in Deutschland nicht eingetreten (vgl. Stürner, RIW 2006, 338, 340 f. m.w.N.).
[9]cc) Hieran ändert, wie das Berufungsgericht weiter ohne Rechtsfehler angenommen hat, nichts, dass eine Mithaftung des Bekl. für die Kaufpreisverpflichtung der Schuldnerin erst nachträglich durch den gemäß § 25 I 1 HGB erfolgten Schuldbeitritt aufgrund der revisionsrechtlich zu unterstellenden Firmenfortführung im Jahre 2006 eingesetzt hat. Denn als Folge dieser nach dem deutschen Firmenstatut eingetretenen Mithaftung treffen die in dem fortgeführten Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten den Erwerber in dem Zustand, in dem sie sich bei Geschäftsfortführung befinden. Die Gläubiger erhalten also nur einen neuen Schuldner, wobei die Schuld des Erwerbers grundsätzlich den gleichen Inhalt und die gleiche Beschaffenheit hat wie die Schuld des bisherigen Inhabers. Dementsprechend laufen auch die (begonnenen) Verjährungsfristen für den Erwerber in gleicher Weise weiter wie für den originären Schuldner (RGZ aaO; Staub-Burgard, HGB, 5. Aufl., § 25 Rz. 83; Heymann-Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 25 Rz. 31).
[10]b) Ebenso wenig ist es revisionsrechtlich zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Kaufpreisanspruch der Kl. im Verhältnis zum Bekl. nicht für verwirkt erachtet hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beurteilt sich die Frage einer Verwirkung zwar nicht nach unvereinheitlichtem Recht. Die im Kern auf den in Art. 7 I CISG benannten und in einer Reihe anderer Vorschriften für spezielle Fallgestaltungen konkretisierten Auslegungsgrundsatz der Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zurückzuführende Frage einer Verwirkung von Rechtspositionen ist nach überwiegender und zutreffender Auffassung vielmehr im CISG mitgeregelt und deshalb gemäß Art. 7 II CISG anhand der dafür aus dem Übereinkommen herleitbaren Wertungen und allgemeinen Grundsätze zu entscheiden (Staudinger-Magnus aaO Rz. 53, Art. 7 Rz. 43; Schlechtriem-Schwenzer-Ferrari, UN-Kaufrecht, 5. Aufl., Art. 4 Rz. 42; jew. m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass eine Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs gegenüber dem Bekl. trotz fehlenden Ablaufs der Verjährungsfrist bereits ausnahmsweise treuwidrig sein könnte, stellt das Berufungsgericht aber nicht fest; sie ergeben sich – wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt – auch nicht aus dem Vortrag des Bekl., der sich insoweit auf den nicht weiter unterlegten Einwand beschränkt, dass die Kl. ihre vermeintlichen Ansprüche ganz offensichtlich über Jahre hinweg nicht verfolgt habe.