Bei Konkurrenz mit Gerichtsständen nach der EuGVO besteht hinsichtlich der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts kein Auswahlermessen. Eine aus dem europäischen Zivilverfahrensrecht folgende abschließende Zuständigkeitsregel, namentlich der Verbrauchergerichtsstand, kann im Bestimmungsverfahren nicht überwunden werden. [LS von der Redaktion neu gefasst]
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