Auf die Vornamensgebung eines Kindes, das die deutsche und eine ausländische (hier: US-amerikanische) Staatsangehörigkeit inne hat, ist gemäß Art. 10 I und III, 5 I 2 EGBGB deutsches Recht anwendbar.
Eine gegenüber dem Standesamt durch die Eltern vorgenommene Bestimmung des auf die Namensführung anwendbaren Rechts kann sich nur auf die Bestimmung des Geburtsnamens beziehen. Für die Vornamensgebung ist eine Rechtswahl nicht möglich, so dass es bei der Maßgeblichkeit des Personalstatuts verbleibt. [LS der Redaktion]