Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen wegen Unterhaltsansprüchen ergibt sich seit dem 18.6.2011 aus Art. 3 lit. a der EuUnthVO, wenn der Antragsgegner im dortigen Gerichtsbezirk seinen Wohnsitz hat.
Für die Frage, welches materielle Unterhaltsrecht für die nach ausländischem (hier: polnischem) Recht geschiedenen Eheleute maßgebend ist, ist seit dem 18.6. 2011 auf Art. 3 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 (ABl. 2009 Nr. L 331/19) abzustellen. Aus Art. 22 des Haager Protokolls ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Regelungen auf alle Unterhaltspflichten Anwendung finden, die nach dem 17.6.2011 entstanden sind, oder wenn Unterhalt für die Zeit ab 18.6.2011 verlangt wird.
Für nach Juni 2011 entstehende Unterhaltsansprüche gilt nach Art. 3 I des Haager Protokolls deutsches (materielles) Unterhaltsrecht, wenn die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Solange die Einrede bezüglich der Sonderregel in Bezug auf Ehegatten und frühere Ehegatten in Art. 5 des Haager Protokolls von keinem Beteiligten erhoben wurde, kann dahinstehen, ob das Recht eines anderen Staats, insbesondere des Staats des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist. [LS der Redaktion]