Macht ein Verbraucher gegenüber einem Reiseveranstalter Ansprüche aus einem Vertrag geltend, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines in einem anderen Vertragsstaat belegenen und einem Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet hat, unterfällt der Rechtsstreit nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 1 EuGVO.
Die Bekl., die ihren Sitz in Dänemark hat, bietet in der Bundesrepublik Deutschland in einem Katalog Ferienhäuser an. Die in Deutschland wohnhaften Kl. mieteten bei der Bekl. ein im Katalog näher beschriebenes Ferienhaus in Belgien, das nicht der Bekl., sondern einem Dritten gehörte. Bei ihrer Anreise stellten die Bekl. fest, dass das Ferienhaus erhebliche Mängel aufwies. Die Kl. zeigten die Mängel der Bekl. an. Da die Bekl. keine Abhilfe leistete, reisten die Kl. am Folgetag ab. Die Bekl. bot den Kl. die Erstattung des gezahlten Preises an, zahlte jedoch nicht. Mit der Klage beim AG ihres Wohnsitzes machen die Kl. neben der Rückzahlung des gezahlten Preises die Erstattung nutzloser Aufwendungen für die An- und Abreise und von Telefonkosten sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend. Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision der Bekl.
[1]I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu Recht bejaht ...
[2]2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 15 I lit. c, 16 I EuGVO ergibt, die nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 19.10.2005 (ABl. Nr. L 299/62) für die nach dem 1.7.2007 erhobene Klage im Verhältnis der Parteien gilt. Diese Zuständigkeit wird nicht durch die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 22 Nr. 1 EuGVO verdrängt.
[3]a) Nach Art. 22 Nr. 1 EuGVO sind für Klagen, die die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ausschließlich zuständig. Die ausschließliche Zuständigkeit hat ihren Grund in der engen Verknüpfung von Miete und Pacht mit der rechtlichen Regelung des Eigentums an unbeweglichen Sachen und mit den im Allgemeinen zwingenden Vorschriften, die seine Nutzung regeln, wie z.B. die Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Miet- und Pachthöhe und über den Schutz der Mieter und Pächter (EuGH, Urt. vom 26.2.1992 – Hacker: Elisabeth Hacker ./. Euro-Relais GmbH, Rs C-280/90, Slg. 1992 I-1111 = NJW 1992, 1029 Rz. 28 zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ). Das Gericht des Belegenheitsstaats ist wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen (EuGH, Urt. vom 27.1.2000 – Dansommer: Dansommer A/S ./. Andreas Götz, Rs C-8/98, Slg. 2000 I-00393, NJW 2000, 2009 Rz. 27; Urt. vom 13.10.2005 – Klein: Brigitte und Marcus Klein ./. Rhodos Management Ltd., Rs C-73/04, Slg. 2005 I-8681 ebenfalls zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ). Der Begriff der Miete von unbeweglichen Sachen in Art. 22 Nr. 1 EuGVO ist autonom auszulegen. Dabei gilt Art. 22 Nr. 1 EuGVO für alle Verträge über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen unabhängig von ihren besonderen Merkmalen und damit auch für kurzfristige Verträge und für solche, die sich nur auf die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung beziehen (EuGH, Urt. vom 15.1.1985 – Rösler: Erich Rösler ./. Horst Rottwinkel, Rs C-241/83, Slg. 1985, 00099 = NJW 1985, 905 Rz. 24 f. zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ).
[4]b) Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf Art. 22 Nr. 1 EuGVO allerdings nicht weiter ausgelegt werden, als es das Ziel der Vorschrift erfordert, denn sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes bzw. Sitzes ist (EuGH, Urt. vom 14.12.1977 – Sanders: Theodorus Engelbertus Sanders ./. Ronald van der Putte, Rs C-73/77, Slg. 1977, 02383 = NJW 1978, 1107 Rz. 17 zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ; Hacker aaO Rz. 12; Dansommer aaO Rz. 21; Klein aaO Rz. 15; BGH, Urt. vom 25.6.2008 – VIII ZR 103/07 (IPRspr 2008-134), NJW-RR 2008, 1381; Urt. vom 16.12.2009 – VIII ZR 119/08 (IPRspr 2009-166b), NJW-RR 2010, 712). Nach der Rspr. des EuGH ist deshalb Art. 22 Nr. 1 EuGVO bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Vertrag nicht anwendbar, der zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und seinem Kunden an dem Ort geschlossen wird, an dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben. Unabhängig von seiner Bezeichnung bringt ein solcher Vertrag nämlich, wie der EuGH ausgeführt hat, wenn auch die darin vorgesehene Leistung in der Überlassung des Gebrauchs einer Ferienwohnung für einen kurzen Zeitraum besteht, weitere Leistungen mit sich. Er hat als solche in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit angesehen: Auskünfte und Ratschläge, wenn der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reihe von Ferienangeboten unterbreitet, weiter die Reservierung einer Wohnung für den vom Kunden gewählten Zeitraum, die Reservierung von Plätzen für die Beförderung, den Empfang am Ort und ggf. eine Reiserücktrittsversicherung (Hacker aaO Rz. 14).
[5]c) Auch im Streitfall hat sich die Bekl., ein Reiseveranstalter, gegenüber den Kl. zur Überlassung eines Ferienhauses für einen kurzen Zeitraum verpflichtet und nicht lediglich den Abschluss des Mietvertrags zwischen den Kl. und dem Eigentümer des Ferienhauses vermittelt ...
[6]d) Da Gegenstand des Rechtsstreits damit Ansprüche aus einem Vertrag sind, in dem sich die Bekl. als Reiseveranstalter gegenüber den Kl., ihren privaten Kunden, zur zeitweisen Überlassung eines Ferienhauses, das in einem anderen Vertragsstaat belegen ist und einem Dritten gehört, verpflichtet hat, unterfällt der Rechtsstreit auf der Grundlage der o.g. Ausführungen des EuGH in der Rs Hacker nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 1 EuGVO. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die zwischen den hiesigen Parteien ausweislich der Buchungsbestätigung neben der Gebrauchsüberlassung vereinbarte Verpflichtung der Bekl. zur Endreinigung mit den weiteren Leistungen vergleichbar ist, zu der sich der Reiseveranstalter in dem Rechtsstreit verpflichtet hatte, der der Entscheidung des EuGH in der Rs Hacker zugrunde lag. Denn der EuGH hat in der Rs Hacker nicht auf die ‚weiteren Leistungen’ als solche, sondern darauf abgestellt, ob der Vertrag, auch wenn er sich nur auf die zeitweise Überlassung eines Ferienhauses und damit auf eine einzige Reiseleistung bezieht, zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und einem privaten Kunden geschlossen wird, weitere (Neben)Leistungen wie die dort genannten ‚mit sich bringt’ (Hacker aaO) und damit nicht das Gepräge eines Mietvertrags im Sinne des Art. 22 Nr. 1 EuGVO trägt.
[7]e) Aus dem Urteil des EuGH vom 27.1.2000 in der Rs Dansommer ergibt sich nichts anderes. In dieser Rechtssache hat der EuGH die o.g. Rspr. in der Rs Hacker nicht aufgegeben oder auch nur relativiert, sondern ausgeführt, dass sich der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits von dem der Rs Hacker unterscheide (aaO Rz. 32). Gegenstand des der Rs Dansommer zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreits waren Ansprüche des Eigentümers eines Ferienhauses gegen den Mieter (aaO Rz. 36). Der klagende gewerbliche Reiseveranstalter trat beim dortigen Vertragsschluss nur als Vermittler auf (aaO Rz. 8) und machte im dortigen Rechtsstreit aus abgetretenem Recht die Ansprüche des Eigentümers geltend (aaO Rz. 12). Der EuGH hob in der Rs Dansommer ausdrücklich hervor, dass die Klägerin im Ausgangsverfahren nicht als gewerblicher Reiseveranstalter handele, sondern so, als wäre sie selbst Eigentümerin der fraglichen unbeweglichen Sache (Dansommer aaO Rz. 37). Damit ergibt sich aus den Ausführungen des EuGH in der Rs Dansommer, dass für die Klage des Zessionars aus abgetretenem Recht des Eigentümers gegen den Mieter eines Ferienhauses der ausschließliche Gerichtsstand gemäß Art. 22 Nr. 1 EuGVO bestehen kann. Für den vorliegenden Streitfall, in dem – ebenso wie in dem Rs Hacker – Ansprüche des Mieters gegen den gewerblichen Reiseveranstalter im Streit stehen, der sich selbst zur Überlassung des einem Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet hatte, ergibt sich damit aus dem Urteil des EuGH in der Rs Dansommer nicht die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 22 Nr. 1 EuGVO.
[8]f) Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit gemäß Art. 267 III AEUV dem EuGH zur Auslegung des Art. 22 Nr. 1 EuGVO vorzulegen. Diese Vorschrift entspricht der Vorgängervorschrift des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ, deren Auslegung durch die Rspr. des EuGH hinreichend geklärt ist; sie ist hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden.
[9]II. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die geltend gemachten Ansprüche bestehen ...
[10]2. ... a) Auf den Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.
[11]aa) Das anwendbare Recht bestimmt sich mangels zeitlicher Anwendbarkeit der Rom-I-VO nach Art. 27 ff. EGBGB a.F.
[12]bb) Aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Parteien gemäß Art. 27 EGBGB a.F. wirksam die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart haben, sodass Art. 28 EGBGB a.F. nicht anwendbar ist. Die AGB der Bekl., die in den Vertrag einbezogen wurden, sehen die Geltung der deutschen Regelungen über den Reisevertrag vor. Nrn. 2 und 3 sehen die Verpflichtung zur Übergabe eines Sicherungsscheins gemäß § 651d BGB und den Abschluss einer entspr. Versicherung vor. In Nr. 6 IV weist die Bekl. darauf hin, dass sie im Falle des Rücktritts eine angemessene Entschädigung gemäß § 651j BGB verlangen könne, und verweist auf § 651l III BGB. Nr. 9 IV weist auf die besonderen Voraussetzungen für eine Kündigung des Vertrags durch den Kunden infolge Mangels hin. Nach Nr. 9 V sind die Mängel unter Verweis auf § 651g BGB fristgerecht bei der Bekl. anzumelden. Damit ergibt sich die Geltung deutschen Rechts für den Vertrag mit hinreichender Sicherheit aus dessen Bestimmungen (Art. 27 I 2 EGBGB a.F.).
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