Bei dem Anerkennungsverfahren nach dem AdWirkG handelt es sich nicht um eine Familiensache im Sinne des § 111 FamFG. Verfahren auf Anerkennung, Wirkungsfeststellung und Umwandlung von ausländischen Adoptionen nach dem AdWirkG gemäß § 108 II 3 FamFG gehören nicht zu den Adoptionssachen im Sinne von § 186 FamFG. In § 199 FamFG ist ausdrücklich geregelt, dass die Vorschriften des AdWirkG von §§ 186 bis 198 FamFG unberührt bleiben. [LS der Redaktion]