PDF-Version

Verfahrensgang

OLG Hamm, Beschl. vom 27.11.2012 – II-11 UF 250/12, IPRspr 2012-122

Rechtsgebiete

Kindschaftsrecht → Kindesentführung

Leitsatz

Nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls können einer Rückführung gemäß Art. 13 I lit. b HKiEntÜ entgegenstehen.

Für die Versagung einer Rückführung gemäß Art. 13 II HKiEntÜ ist der autonome Wille des Kindes positiv festzustellen.

Rechtsnormen

EMRK Art. 8
FamFG §§ 58 ff.
HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13
IntFamRVG § 15; IntFamRVG § 24; IntFamRVG § 40

Sachverhalt

Die Beteiligten haben in der Slowakei die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind die beiden Kinder Q und B hervorgegangen. Der ASt. besitzt die slowakische, die AGg. die deutsche Staatsangehörigkeit. Zwischen den Eheleuten wird derzeit ein Scheidungsverfahren geführt. Seit Mai 2012 leben die Beteiligten in getrennten Wohnungen. Die Kinder lebten im Haushalt der AGg., besuchten allerdings regelmäßig den ASt. Das Sorgerecht wurde von beiden Beteiligten weiterhin gemeinsam ausgeübt. Nachdem die AGg. kurzfristig eine Anstellung in Deutschland angeboten bekommen hatte, fuhr sie mit den Kindern am 1.9.2012 nach Deutschland. Am 3.9.2012 teilte die AGg. dem ASt. per E-Mail mit, dass sie mit den Kindern nach Deutschland gefahren sei und dort bleiben wolle. Der ASt. hatte sich in der Vergangenheit dagegen ausgesprochen, dass die AGg. mit den Kindern nach Deutschland geht. Aufgrund eines vor dem AG geschlossenen Vergleichs fuhren die Kinder während der Herbstferien zu dem Kindesvater in die Slowakei und kehrten danach absprachegemäß wieder nach Deutschland zurück.

Der ASt. beantragte vor dem AG, die Rückführung der Kinder in die Slowakei anzuordnen. Das AG hat dem Antrag stattgegeben. Gegen diese Entscheidung wendet sich die AGg. mit ihrer Beschwerde.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Die gemäß §§ 24 IntFamRVG, 58 ff. FamFG zulässige, insbes. form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

[2]Die Kindesmutter ist zur Rückführung der beiden Kinder Q und B in die Slowakei entspr. HKiEntÜ verpflichtet, da die Voraussetzungen für eine Rückführung (Art. 12, 3 HKiEntÜ) erfüllt sind. Nach Art. 12 I HKiEntÜ ist die sofortige Rückgabe eines Kindes anzuordnen, wenn das Kind im Sinne von Art. 3 HKiEntÜ widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder zurückgehalten worden ist und bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist.

[3]Unstreitig ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt beider Kinder unmittelbar vor dem ersten geltend gemachten rechtswidrigen Verhalten in einem anderen Vertragsstaat lag (vgl. Staudinger-Pirrung, BGB [2009], EGBGB/IPR, HKiEntÜ Rz. D 34), hier also in der Slowakei. Die Kinder sind dort geboren worden, aufgewachsen und zur Schule gegangen.

[4]Ebenfalls unstreitig hat die Kindesmutter die Kinder ohne die Einwilligung des ebenfalls sorgeberechtigten Kindesvaters nach Deutschland verbracht.

[5]Allein aus der Tatsache, dass der Kindesvater die Kinder, nachdem sie sich in den Herbstferien aufgrund eines während des laufenden HKiEntÜ-Verfahrens vor dem AG – FamG – Hamm am 12.10.2012 geschlossenen Umgangsvergleichs in der Slowakei aufgehalten haben, absprachegemäß wieder nach Deutschland gebracht hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kindesvater mit einem dauerhaften Aufenthalt der Kinder in Deutschland einverstanden war.

[6]Versagungsgründe, die nach Art. 13 I und II HKiEntÜ der Rückführung entgegenstehen können, kann der Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen.

[7]Gemäß Art. 13 I lit. b HKiEntÜ besteht dann keine Verpflichtung zur Anordnung der Rückgabe, wenn die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht werden würde. Da diese Vorschrift dem Hauptziel des HKiEntÜ, nämlich die Beteiligten von einer widerrechtlichen Entfernung von Kindern abzuhalten und eine Sorgerechtsentscheidung am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder sicherzustellen, entgegenwirkt, ist eine enge Auslegung geboten. Insbesondere darf im Rahmen der Prüfung des Art. 13 I lit. b HKiEntÜ nicht eine Sorgerechtsentscheidung vorweggenommen werden, die gerade erst durch die Rückführung des Kindes nach Wiederherstellung der urspr. tatsächlichen Verhältnisse ermöglicht werden soll. Deshalb können nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls einer Rückführung entgegenstehen (vgl. etwa OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 726 (IPRspr. 2003 Nr. 91)). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der sog. Neulinger-Entscheidung des EGMR (6.7.2010, Nr. 41615/07). Der EGMR hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass in einem HKiEntÜ-Verfahren die Rückführung des Kindes wegen Art. 8 EMRK nicht automatisch angeordnet werden dürfe, sondern dass dies immer von den umfassend zu prüfenden Umständen des Einzelfalls abhänge. Eine Prüfung des Kindeswohls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sieht das HKiEntÜ im Rahmen des Art. 13 bereits vor (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. vom 22.6.2011 – 17 UF 150/11 (IPRspr 2011-113), juris). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass hier durch die Rückführung der Kinder eine Gefährdung des Kindeswohls eintritt, die über die in einem Entführungsfall generell bestehende Beeinträchtigung des Kindeswohls hinausgeht, sind hier nicht erkennbar.

[8]Eine Rückführung würde die Kinder hier nicht in eine unzumutbare Lage bringen. Sie sind in der Slowakei groß geworden, sprechen die slowakische Sprache und haben dort die Schule besucht und mit dem Kindesvater zusammen gelebt. Der Kindesvater hat angegeben, aufgrund seiner gehobenen beruflichen Stellung in der Lage zu sein, die Kinder auch tagsüber betreuen und sich um diese kümmern zu können.

[9]Auch Art. 13 II HKiEntÜ steht einer Rückführung nicht entgegen.

[10]Nach dieser Bestimmung kann von der Anordnung der Rückgabe abgesehen werden, wenn sich das Kind der Rückgabe widersetzt und ein Alter und eine Reife erlangt hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Dabei enthält die Vorschrift keine starre Altersgrenze im Sinne eines Mindestalters für die Berücksichtigung des Willens des Kindes, es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an (BVerfG, FamRZ 2006, 1261; 1999, 1053 (IPRspr. 1999 Nr. 83)).

[11]Zwar haben beide Kinder im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat erklärt, sie hätten sich in Deutschland gut eingelebt, hier wäre alles besser, sie wollten bei ihrer Mutter bleiben und nicht in die Slowakei zurückreisen.

[12]Q erklärte, sie vermisse zwar ihre Freunde, könne mit diesen aber über das Internet Kontakt halten. Sie wolle bei ihrer Mutter bleiben, der Vater habe sich auch früher nicht um sie gekümmert, sie wolle nicht bei ihm leben. Wenn sie zurückkehren müsse, werde sie weglaufen.

[13]Diese Äußerungen von Q entsprechen bereits nicht ihren Angaben vor dem AG, wo sie noch erklärt hat, sie vermisse ihre Freunde und könne sich auch gut vorstellen, bei ihrem Vater in der Slowakei zu leben. Zudem wirkte Q bei ihrer Anhörung durch den Senat extrem angespannt. Auf die Frage, ob sie etwas in der Slowakei vermisse, erwiderte sie, wie auf viele weitere Fragen des Senats ‚keine Ahnung’. Sie wirkte, anders als offenbar bei der Anhörung vor dem AG, eher trotzig und unter Druck stehend. Auf die Frage, was denn ihr größter Wunsch sei, erklärte sie erneut ‚keine Ahnung’. Auf die weitere Frage, ob es ihr denn am liebsten wäre, wenn sie mit beiden Eltern wieder in der Slowakei wäre, erklärte sie, ja, schon, aber das sei ja unrealistisch, da ihre Mutter bereits gesagt habe, dass sie nicht mit zurückkommen werde.

[14]B hat sowohl vor dem AG als auch vor dem Senat erklärt, sie wolle bei ihrer Mutter bleiben und auf keinen Fall zum Vater ziehen. Konkrete Gründe dafür konnte sie aber nicht benennen. So hat sie als Grund, warum sie nicht zum Vater wolle, angegeben, der Vater habe sie immer ‚gequält’, damit sie in die Kirche gehe. Auf Nachfrage, wie dieses Quälen denn ausgesehen habe, erklärte sie, er habe immer darauf bestanden und ihr gesagt, sie solle in die Kirche gehen.

[15]B hat auch gesagt, sie werde ‚nur über ihre Leiche’ zum Kindesvater zurückgehen und weglaufen, wenn sie zu diesem müsse. Diese Äußerungen wirkten jedoch, auch im Zusammenhang mit der Erklärung, hier in der Schule habe sie jetzt viele Freunde, in der Slowakei sei sie gemobbt worden, eher übertrieben und insbesondere im Hinblick auf den sonst sehr gefestigten und durchaus intelligenten Gesamteindruck, den das Kind auf den Senat gemacht hat, gezielt darauf gerichtet, den Wunsch, bei der Mutter zu bleiben, durchzusetzen. Dies gilt umso mehr, als B auf Nachfrage erklärt hat, sie habe mit ihrer Mutter nicht über die Frage der Rückkehr in die Slowakei gesprochen, im nächsten Satz jedoch ausführte, dass die Mutter schon erklärt habe, dass sie auf keinen Fall mit zurückkehren werde und die Kinder dann allein zum Vater müssten. Dies entspricht auch den Angaben von Q.

[16]Dieses geradezu unverantwortliche Verhalten der Kindesmutter, die ihre beiden neun und 12 Jahre alten Töchter damit unter erheblichen seelischen Druck gesetzt hat und diesen sehr deutlich gemacht hat, dass sie sich gegen sie und ein Zusammenleben mit ihr entscheiden, wenn sie angeben, dass sie sich vorstellen können, zum Vater und in ihr altes Lebensumfeld zurückzukehren, erklärt unmittelbar sowohl den Gesinnungswandel und die starke Anspannung von Q als auch die durchaus drastischen Äußerungen von B, die offenbar sehr an ihrer Mutter hängt. Der Kindesvater hat im Termin ausdrücklich erklärt, dass er für den Fall, dass die Kinder aufgrund der Belastung, unter der sie stehen, professionelle Hilfe brauchen würden, diese Hilfe bereitstellen würde. Ein autonomer Wille der Kinder war im Hinblick auf die besondere Drucksituation, in die die Kindesmutter sie gebracht hat, nicht festzustellen.

[17]Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass, soweit das AG hier seine Entscheidung als einstweilige Anordnung bezeichnet hat, eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. Das AG hat das Verfahren hier als Hauptsacheverfahren geführt und auch eine entspr. Rechtsbehelfsbelehrung unter Hinweis auf § 40 IntFamRVG erteilt. Zwar kann das Gericht gemäß § 15 IntFamRVG eine einstweilige Anordnung in HKiEntÜ-Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen treffen, um Gefahren von dem Kind abzuwenden oder eine Beeinträchtigung der Interessen der Beteiligten zu vermeiden, insbesondere um den Aufenthaltsort des Kindes während des Verfahrens zu sichern oder eine Vereitelung oder Erschwerung der Rückgabe zu verhindern. Insoweit gilt Abschn. 4 des 1. Buchs des FamFG entsprechend. Das AG hat hier jedoch über die Rückführung endgültig entschieden und damit bereits eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen. Welche weitere Entscheidung zur treffen wäre, ist nicht ersichtlich. Die vom AG gewählte Bezeichnung als einstweilige Anordnung ist somit als Falschbezeichnung zu werten.

Fundstellen

nur Leitsatz

FamFR, 2013, 143, mit Anm. Mach-Hour
FamRBint., 2013, 32, mit Anm. Niethammer-Jürgens
FamRZ, 2013, 1238
NJW-Spezial, 2013, 198

LS und Gründe

NJW-RR, 2013, 580

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2012-122

Lizenz

Copyright (c) 2024 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
Creative-Commons-Lizenz Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.