Die Regelung in Art. 123 II des ukrainischen Familiengesetzbuchs vom 10.1.2002 in der Fassung vom 3.2.2004 (VVRU Nr. 21-22), die im Fall der Leihmutterschaft die genetischen Eltern als Eltern im Rechtssinne anerkennt, verstößt gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts.
Der ASt. wurde in der Ukraine durch die ukrainische Staatsangehörige Frau I. zur Welt gebracht, der zuvor eine befruchtete Eizelle eingepflanzt und mit der ein Leihmutterschaftsvertrag abgeschlossen worden war. Die genetischen Eltern des ASt. sollen ausweislich eines Rechtsspruchs des Bezirksgerichts C. die hier als Eltern des ASt. auftretenden deutschen Staatsangehörigen, Frau O. und Herr W. sein. Danach wurde 2011 in der Klinik des Professors F. GmbH aus dem genetischen Material einer Frau H. und eines Herrn S. eine befruchtete Eizelle hergestellt und einer Leihmutter, Frau I., implantiert. Das Ehepaar S. ist in der ukrainischen Geburtsurkunde des ASt. als Vater und Mutter eingetragen worden. Die AGg. hat die Ausstellung eines Kinderreisepasses für den ASt. abgelehnt. Der ASt. beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung bis zur Entscheidung des Klagverfahrens einen vorläufigen Kinderreisepass auszustellen.
[1]Der sinngemäße Antrag gemäß § 123 I 2 VwGO, die AGg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem ASt. bis zur Entscheidung des Klageverfahrens (VG 23 K 199.12) einen vorläufigen Kinderreisepass auszustellen, hat keinen Erfolg.
[2]Es bestehen bereits Zweifel an der ordnungsgemäßen Vertretung des ASt. wegen des fehlenden Nachweises der Elternschaft des als gesetzliche Vertreter auftretenden Ehepaares S.; ob diese Zweifel zur Unzulässigkeit des Antrags führen, kann offen bleiben, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist ...
[3]Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt (§§ 3 I Nr. 1, 4 I 1 StAG) setzt voraus, dass der ASt. von Frau O. oder von Herrn W. im rechtlichen Sinne abstammt. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Abstammungsstatut in Art. 19 I EGBGB. Die Abstammung kann nach Wortlaut wie auch nach Sinn und Zweck des Art. 19 I EGBGB alternativ nach einer der dort genannten Wahlmöglichkeiten bestimmt werden, ohne dass das Gesetz eine bestimmte Rang- oder Reihenfolge vorgibt (vgl. Erman-Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 19 EGBGB Rz. 17 m.w.N.). Folglich kann die Abstammung des Kindes wahlweise im Verhältnis zu jedem Elternteil nach dem Recht des Staats bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Art. 19 I 2 EGBGB; hierzu unter 1.) oder nach dem Recht des Staats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 19 I 1 EGBGB; hierzu unter 2.). Danach ist eine Elternschaft der Frau H. und des Herrn S. im Rechtssinne hier nicht zweifelsfrei festzustellen:
[4]1. Sowohl Frau H. als auch Herr S. sind deutsche Staatsangehörige, sodass nach Art. 19 I 2 EGBGB deutsches Recht zur Bestimmung der Abstammung des ASt. herangezogen werden kann. Nach deutschem Recht ist für die Frage, wer Mutter eines Kindes ist, § 1591 BGB maßgebend ...
[5]2. Nach Art. 19 I 1 EGBGB ist für die Abstammung das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes maßgeblich. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat das Kind dort, wo es seinen Lebensmittelpunkt hat (vgl. Staudinger-Henrich, BGB, 2002, EGBGB/IPR Art. 19–24 Rz. 13), d.h. dort, wo der Schwerpunkt seiner sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen ist (vgl. Erman-Hohloch aaO Art. 5 EGBGB Rz. 47 m.w.N.). Weil der ASt. ein knapp sechsmonatiger Säugling ist, er naturgemäß solche Beziehungen noch nicht entwickeln konnte und von einem verfestigten Aufenthalt in der Ukraine angesichts seines Alters ebenfalls noch nicht ausgegangen werden kann, bestehen bereits Zweifel, ob allein aufgrund seines derzeitigen faktischen Aufenthalts in der Ukraine von seinem dortigen gewöhnlichen Aufenthaltsort auszugehen ist. Diese Zweifel werden verstärkt durch den Umstand, dass der ASt. nach dem ausdrücklichen Willen des hier als Eltern auftretenden Ehepaars so schnell wie möglich nach Deutschland gebracht werden soll und er erkennbar nicht in der Ukraine, sondern in Deutschland seinen Lebensmittelpunkt nehmen soll. Dessen ungeachtet ist die ukrainische Abstammungsregelung für Leihmutterschaften in Art. 123 ukrain. FGB nicht anwendbar. Nach ukrainischem Recht sind Frau H. und Herr S. zwar gemäß Art. 123 II ukrain. FGB als Eltern des ASt. anzusehen. Nach dieser am 20.9.2011 ins ukrain. FGB aufgenommenen Regelung sind nämlich im Fall einer Übertragung der Leibesfrucht, die von dem Ehemann und der Ehefrau unter der Anwendung von Reproduktionstechnologien erzeugt wurde, in den Organismus einer anderen Frau, die Ehegatten die Eltern (vgl. Abdruck in Bergmann-Ferid-Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [197. Lfg.], Ukraine, S. 78). Diese Regelung verstößt jedoch gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts im Sinne des Art. 6 EGBGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtsnorm eines anderen Staats dann nicht anzuwenden, wenn dadurch ein rechtliches Ergebnis eintreten würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (insbes. den Grundrechten) offensichtlich unvereinbar wäre. Dies ist hier der Fall, da – wie o.a. – Leihmutterschaften in Deutschland gesetzlich verboten sind und es daher gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts (sog. ordre public) verstieße, die genetischen Eltern als Eltern im Rechtssinne anzuerkennen.
[6]Dass das Ehepaar S. in der ukrainischen Geburtsurkunde des ASt. als Vater und Mutter eingetragen wurde, ist für die Bestimmung der Abstammung unerheblich, denn deren Eintragungen sind für die Abstammung nicht konstitutiv und vermögen das nach Art. 19 I 1 EGBGB anzuwendende deutsche Abstammungsrecht nicht außer Kraft zu setzen. Gleiches gilt für das vorgelegte Gerichtsurteil des Bezirksgerichts C. vom 25.4.2012, mit dem die genetische Elternschaft der Frau H. und des Herrn S. als Elternschaft im Rechtssinne anerkannt wurde. Eine inzidente Anerkennung dieses Gerichtsbeschlusses nach § 108 I FamFG ist gemäß § 109 I Nr. 4 FamFG nicht möglich. Danach ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbes. wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Dies ist hier – wie bereits ausgeführt – der Fall.
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