PDF-Version

Verfahrensgang

KG, Beschl. vom 17.07.2012 – 1 W 623/11, IPRspr 2012-10

Rechtsgebiete

Natürliche Personen → Namensrecht

Leitsatz

Der Name eines im Jahr 1954 geborenen ausländischen (hier: polnischen) Staatsangehörigen unterliegt, trotz Unanwendbarkeit von Art. 10 I EGBGB aufgrund von Art. 220 I EGBGB, dem Recht des Staats, dem die Person angehörte (hier: Polen), da auch im alten Internationalen Privatrecht der Grundsatz galt, dass das Namensrecht zum Personalstatut gehört und dem Heimatrecht folgt. Daran ändert auch eine 1985 erfolgte Einbürgerung nichts, da der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit grundsätzlich keine Auswirkungen auf bereits abgeschlossene Tatbestände wie den Namenserwerb hat. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EGBGB Art. 10; EGBGB Art. 220

Fundstellen

LS und Gründe

StAZ, 2013, 80

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2012-10

Lizenz

Copyright (c) 2024 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
Creative-Commons-Lizenz Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.
<% if Mpi.live? %> <% end %>