Der Name eines im Jahr 1954 geborenen ausländischen (hier: polnischen) Staatsangehörigen unterliegt, trotz Unanwendbarkeit von Art. 10 I EGBGB aufgrund von Art. 220 I EGBGB, dem Recht des Staats, dem die Person angehörte (hier: Polen), da auch im alten Internationalen Privatrecht der Grundsatz galt, dass das Namensrecht zum Personalstatut gehört und dem Heimatrecht folgt. Daran ändert auch eine 1985 erfolgte Einbürgerung nichts, da der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit grundsätzlich keine Auswirkungen auf bereits abgeschlossene Tatbestände wie den Namenserwerb hat. [LS der Redaktion]