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Verfahrensgang

VG Berlin, Beschl. vom 15.04.2011 – 23 L 79.11, IPRspr 2011-99

Rechtsgebiete

Kindschaftsrecht → Kindschaftsrecht gesamt bis 2019

Leitsatz

Die Abstammung kann gemäß Art. 19 I EGBGB alternativ nach einer der dort genannten Wahlmöglichkeiten bestimmt werden, ohne dass das Gesetz eine bestimmte Rang- oder Reihenfolge vorgibt. Nach Art. 19 I 1 EGBGB ist für die Abstammung das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes maßgeblich; nach Art. 19 I 2 EGBGB kann die Abstammung des Kindes im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staats bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört.

Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat das Kind dort, wo es seinen Lebensmittelpunkt hat, das heißt dort, wo der Schwerpunkt seiner sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen ist. Bei einem viermonatigen Säugling, der naturgemäß solche Beziehungen noch nicht entwickeln und bei dem von einem verfestigten Aufenthalt angesichts des Alters noch nicht ausgegangen werden kann, ist fraglich, ob allein der faktische Aufenthalt den gewöhnlichen Aufenthaltsort begründet.

Nach Art. 112 des Indian Evidence Act – Act. No. 1 of 1872 hängt die Abstammung (conclusive proof of legitimacy) davon ab, ob ein Kind während einer Ehe geboren wurde. Danach gilt ein Kind, das während einer Ehe geboren wurde, als Kind des Ehemanns. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

1/1872 EvidenceA (Indien) s. 112
EGBGB Art. 19

Sachverhalt

Die nachfolgende Beschwerde gegen den Beschluss des VG wurde vom OVG Berlin-Brandenburg am 6.7.2011 – OVG S 13.11 – zurückgewiesen.

Fundstellen

Aufsatz

Heiderhoff, IPRax, 2012, 523 A

LS und Gründe

IPRax, 2012, 548

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2011-99

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