Das anwendbare materielle Recht für den nachehelichen Unterhalt richtet sich nach den Vorschriften des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973 (BGBl. 1986 II 825). Nach dessen Art. 8 ist in einem Vertragsstaat, in dem eine Ehescheidung ausgesprochen oder anerkannt worden ist, für den nachehelichen Unterhalt das auf die Ehescheidung angewandte (hier: türkische) Recht maßgebend.
Wurde im Ausgangsverfahren ein unzutreffendes (hier: deutsches) Unterhaltsstatut angewandt, hat dies im Rahmen einer späteren Abänderung dieses Unterhaltstitels Bestand. Im Rahmen einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist auch das dem abzuändernden Titel zugrunde liegende materielle Recht – sei es das inländische oder ein ausländisches – nicht austauschbar, sondern bleibt auch für Art und Höhe der anzupassenden Unterhaltsleistung weiterhin maßgeblich. Die Abänderung vollzieht sich mithin im Rahmen dieses Sachrechts entsprechend der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse. [LS der Redaktion]