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Verfahrensgang

KG, Beschl. vom 03.03.2011 – 1 W 74/11, IPRspr 2011-71

Rechtsgebiete

Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften → Eingehung, Wirksamkeit
Freiwillige Gerichtsbarkeit → Namens- und familienrechtliche Sachen (bis 2019)

Leitsatz

Eine in den Niederlanden geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe kann nach § 35 I PStG in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden. Die gleichgeschlechtliche Ehe ist als eingetragene Lebenspartnerschaft gemäß Art. 17b EGBGB zu qualifizieren.

Rechtsnormen

EGBGB Art. 13; EGBGB Art. 17b
FamFG §§ 58 ff.
LPartG § 1
PStG § 35; PStG § 51; PStG § 53

Sachverhalt

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben in den Niederlanden die gleichgeschlechtliche Ehe (huwelijk) geschlossen. Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) hat das AG festgestellt, dass die zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) in den Niederlanden geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe gemäß § 35 I 1 PStG in das Lebenspartnerschaftsregister einzutragen ist. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 3).

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG i.V.m. 51 I 1, 53 II PStG), jedoch nicht begründet. Das AG hat zu Recht festgestellt, dass die zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) in den Niederlanden geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe (huwelijk) gemäß § 35 I 1 PStG in das Lebenspartnerschaftsregister einzutragen ist. Die deutschen Staatsangehörigen haben im Ausland eine ‚Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes’ begründet. Die Formulierung verweist auf die Personenkonstellation, auf die das LPartG Anwendung findet (BT-Drucks. 16/1831 S. 75; Gaaz-Bornhofen, PStG, 2. Aufl., § 35 Rz. 7). Das ist für die Beteiligten zu 1) und 2) als zwei Personen gleichen Geschlechts (§ 1 I 1 LPartG) der Fall. Die nach niederländischem Recht geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist nicht gemäß Art. 13 I EGBGB unwirksam, weil das Institut der Ehe nach dem deutschen Heimatrecht der Beteiligten zu 1) und 2) als unantastbaren Ordnungskern voraussetzt, dass die Partner verschiedenen Geschlechts sind (vgl. OLG Köln, StAZ 2010, 264 (IPRspr 2010-311b) m.w.N.). Die gleichgeschlechtliche Ehe ist als eingetragene Lebenspartnerschaft gemäß Art. 17b EGBGB zu qualifizieren, die nach dem Grundsatz des schwächeren Rechts (BT-Drucks. 14/3751 S. 61) gemäß Art. 17b IV EGBGB in ihren Wirkungen nicht weiter geht als eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht (vgl. Buschbaum, RNotZ 2010, 73, 81 f.). Die Vorschrift gilt für alle rechtsförmigen Beziehungen Gleichgeschlechtlicher, unabhängig davon, wie diese Beziehungen im ausländischen Recht genannt werden (MünchKomm-Coester, 5. Aufl., Art. 17 EGBGB Rz. 146; Staudinger-Mankowski, BGB, Neub. 2011, Art. 17b EGBGB Rz. 24 ff.). Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des AG verwiesen, denen der Senat folgt.

Fundstellen

LS und Gründe

FamRZ, 2011, 1525
StAZ, 2011, 181

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2011-71

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