Bei der Sanktion in § 10 I AÜG handelt sich um eine nach Art. 34 EGBGB zwingende Vorschrift.
Werden Arbeitnehmer aus dem Ausland gewerbsmäßig in die Bundesrepublik Deutschland verliehen, ohne dass der Entleiher über eine notwendige Erlaubnis nach § 1 I 1 AÜG verfügt, gilt nach § 10 I AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher als zustande gekommen, auch wenn der Vertrag zwischen Arbeitnehmer und dem Verleiher ihrem Heimatrecht untersteht. Das hat zur Folge, dass gegebenenfalls neben einem Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Verleiher nach dem jeweiligen Heimatrecht bindend auch ein Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher nach deutschem Recht fingiert wird.
§ 9 Nr. 1 AÜG stellt keine zwingende Vorschrift im Sinne von Art. 34 EGBGB dar, sodass ein ausländischem Recht unterstehendes Arbeitsverhältnis zwischen einem illegal verliehenen ausländischen Arbeitnehmer und seinem Entleiher nicht unwirksam ist. [LS der Redaktion]