Auf ein Arbeitsverhältnis, welches sich laut Arbeitsvertrag ausdrücklich auf eine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland bezieht, findet gemäß Art. 27 ff. EGBGB deutsches Recht Anwendung, auch wenn der Arbeitnehmer überwiegend im Ausland (hier: Dänemark) eingesetzt wird.
Einen gesetzlichen Mindestlohn, der für aus dem Ausland nach Dänemark entsandte Arbeitnehmer gelten würde, gab es zwischen dem 23.3. und dem 15.12.2007 in Dänemark nicht. [LS der Redaktion]