PDF-Version

Verfahrensgang

KG, Beschl. vom 21.11.2011 – 1 W 79/11, IPRspr 2011-5

Rechtsgebiete

Allgemeine Lehren → Ordre public

Leitsatz

Die Anwendung von Art. 6 des ottomanischen Familiengesetzbuchs vom 25.10. 1917 kann bei starkem Inlandsbezug gegen den deutschen ordre public verstoßen, wenn sie dazu führen würde, dass ein vierzehnjähriges Mädchen wirksam die Ehe geschlossen hat.

Rechtsnormen

BGB § 1303; BGB § 1314
EGBGB Art. 4; EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 11; EGBGB Art. 13
FamFG §§ 58 ff.
FamG 1917 (Libanon) Art. 4; FamG 1917 (Libanon) Art. 6; FamG 1917 (Libanon) Art. 10; FamG 1917 (Libanon) Art. 34; FamG 1917 (Libanon) Art. 37; FamG 1917 (Libanon) Art. 52; FamG 1917 (Libanon) Art. 58; FamG 1917 (Libanon) Art. 75
GG Art. 1 f.; GG Art. 6
PStG § 34; PStG § 49; PStG § 51
SchariaGerichteG 1962 (Libanon) Art. 242
UN-EheschließungsÜbk Art. 2
Verf 1926 (Libanon) Art. 9

Sachverhalt

Der Beteiligte zu 2) beantragte am 8.12.2009 die Beurkundung einer Eheschließung für die mit der Beteiligten zu 3) am 11.8.2009 in S./Libanon geschlossene Ehe. Der am 11.5.1992 geborene Beteiligte zu 2) besitzt seit dem 17.1.2005 durch Einbürgerung die dt. Staatsangehörigkeit, die am 15.4.1995 geborene Beteiligte zu 3) ist Libanesin. Nach ihren Angaben ist sie am 18.10.2010 mit dem Pkw unerlaubt nach Deutschland eingereist. Die Beteiligten zu 2) und 3) gehören der muslimischen Glaubensgemeinschaft der Schiiten an. Das Standesamt hat die Sache gemäß § 49 II PStG dem Gericht vorgelegt, weil es wegen des Alters der Beteiligten zu 2) und 3) von 17 und 14 Jahren zum Zeitpunkt der Eheschließung Zweifel daran hat, ob die Voraussetzungen für die Anlegung des Eheregisters vorliegen.

Das AG hat mit Beschluss vom 28.12.2010 das Standesamt zur Beurkundung der Eheschließung angewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1).

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Die Beschwerde ist gemäß § 51 I PStG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

[2]Bei der nachträglichen Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe gemäß § 34 I PStG hat der Standesbeamte zu prüfen, ob die Ehe wirksam geschlossen wurde, d.h., ob die zu beobachtenden Förmlichkeiten des gemäß Art. 11 I EGBGB anwendbaren Rechts eingehalten sind und auch die materiellen Voraussetzungen der gemäß Art. 13 EGBGB anzuwendenden Rechtsordnung(en) für eine rechtswirksame Eheschließung vorliegen (BGH, NJW 1991, 3088 (IPRspr. 1990 Nr. 73); Gaaz-Bornhofen, Personenstandsgesetz, 2. Aufl., § 34 Rz. 15). An Letzterem fehlt es hier.

[3]1. Zutreffend ist das AG davon ausgegangen, dass die formellen Voraussetzungen der Eheschließung erfüllt sind. Gemäß Art. 11 I Alt. 2 EGBGB ist für die Form der Eheschließung hier das libanesische Recht maßgeblich, weil die Ehe im Libanon geschlossen wurde. Art. 9 der libanesischen Verfassung vom 26.5.1926 erkennt den Religionsgemeinschaften das Recht zu, ihr Personalstatut durch eigene Sondergesetze zu regeln (Bergmann-Ferid-Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Libanon [124. Lfg.] S. 5). Das Recht der schiitischen Glaubensgemeinschaft, der die Beteiligten zu 2) und 3) angehören, ist nicht kodifiziert, sondern wird von den djafaritischen Gerichten interpretiert. Diese haben nach Art. 242 des Gesetzes betreffend die Organisation der sunnitischen und schiitischen Schariatsgerichte vom 16.7.1962 das ottomanische Familiengesetzbuch vom 25.10.1917 (im Folgenden: FGB; abgedr. bei Bergmann-Ferid-Henrich aaO Israel [93. Lfg.] S. 111 ff.) anzuwenden, soweit dessen Regelungen dem djafaritischen Ritus nicht widersprechen (Bergmann-Ferid-Henrich aaO Libanon S. 15; Elwan-Menhofer-Otto, Gutachten zum ausländischen Familien- und Erbrecht, 2005, Libanon, Gutachten Nr. 1 [325]). Nach Art. 34, 37 FGB muss der Richter des Wohnorts einer der Parteien bei der Eheschließung zugegen sein, sie vornehmen und registrieren. Diese Voraussetzungen liegen nach den von der deutschen Botschaft in Beirut legalisierten Urkunden, insbes. der auf Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) erlassenen Ehebestätigung des djafaritischen Schariatsgerichts in S./Libanon und der Heiratsurkunde, vor.

[4]2. Allerdings fehlt es an sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung. Diese unterliegen gemäß Art. 13 I EGBGB für jeden Verlobten dem Recht des Staats, dem er angehört, also für den Beteiligten zu 2) deutschem Recht und für die Beteiligte zu 3) libanesischem Recht.

[5]Das libanesische Kollisionsrecht regelt keine gemäß Art. 4 EGBGB zu berücksichtigende Rück- oder Weiterverweisung, sondern beruft in Eheangelegenheiten grundsätzlich das Heimatrecht (Elwan-Menhofer-Otto aaO 324).

[6]Nach Art. 4 FGB ist Voraussetzung für die gesetzliche Ehefähigkeit, dass die Braut mindestens 17 Jahre alt ist. Nach Art. 6 FGB kann einem Mädchen, welches das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das behauptet, geschlechtsreif zu sein, nach Zustimmung ihres Ehevormunds vom Richter die Heirat erlaubt werden. Von einer Zustimmung des Vaters als Ehevormund (Art. 10 FGB) und Erlaubnis des Richters ist hier auszugehen, da beide an den Eheschließungsformalitäten mitgewirkt haben.

[7]Die Vorschrift des Art. 6 FGB ist hier jedoch gemäß Art. 6 EGBGB nicht anzuwenden, da ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.

[8]Dieses Ergebnis bestände darin, dass ein 14-jähriges Mädchen wirksam die Ehe schließen könnte. Es hätte intensive Inlandsberührung, da der Ehemann deutscher Staatsangehöriger ist, die Ehe in einem deutschen Register geführt werden soll und die Ehegatten offensichtlich vorhaben, ihren Wohnsitz in Deutschland zu nehmen bzw. zu behalten.

[9]Gemäß § 1303 BGB soll die Ehe bei Anwendung deutschen Rechts nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Das FamG kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet und sein künftiger Ehegatte volljährig ist. Eine Eheschließung zwischen einem 14-jährigen Mädchen und einem 17-jährigen Jungen wäre deshalb bei Anwendung des deutschen Rechts unmöglich. Dies wird auch nicht dadurch relativiert, dass gemäß § 1314 BGB eine Ehe, die entgegen der Vorschrift des § 1303 BGB geschlossen wurde, nur aufhebbar, aber bis zur Aufhebung wirksam ist. Denn durch die zwingende Mitwirkung eines Standesbeamten, der die formellen und materiellen Ehevoraussetzungen überprüft, ist der Eintritt eines solchen Falles praktisch ausgeschlossen.

[10]Die bloße Abweichung von den Ergebnissen einer hypothetischen Anwendung des deutschen Rechts begründet entgegen der in der Stellungnahme des Standesamts vom 3.9.2010 angedeuteten Ansicht noch keinen Verstoß gegen den ordre public. Erforderlich ist vielmehr, dass das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken des deutschen Rechts und der in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es aus deutscher Sicht untragbar erscheint (BGHZ 104, 240, 243 (IPRspr. 1988 Nr. 5); 118, 312, 330 (IPRspr. 1992 Nr. 218b); 123, 268, 270 (IPRspr. 1993 Nr. 178)).

[11]Zu den unverzichtbaren Bestandteilen des deutschen Rechts gehört der Schutz Minderjähriger vor den Folgen von Willenserklärungen und Rechtshandlungen, deren Tragweite sie aufgrund mangelnder Entwicklung und Verstandesreife noch nicht absehen können. Dieses Schutzes bedarf ein Minderjähriger für die Frage einer Eheschließung umso mehr, als er durch diese nicht nur in vermögensrechtlicher Hinsicht verpflichtet wird, sondern eine grundsätzlich auf Dauer angelegte persönliche Bindung mit personenrechtlichen Auswirkungen eingeht. Damit korrespondiert, dass nach § 1303 II BGB für einen Minderjährigen selbst die Erziehungsberechtigten einer Eheschließung nicht durch Zustimmung zur Wirksamkeit verhelfen können, sondern nur das FamG eine Befreiung von § 1303 I BGB erteilen kann.

[12]Die Pflicht des Staats zur Gewährleistung des Minderjährigenschutzes findet ihre grundgesetzliche Verankerung in Art. 1 I, 2 I und 6 II GG (Scholz, StAZ 2002, 328). Die Ermöglichung einer Eheschließung durch Minderjährige, die das näher zu definierende Alter einer hinreichenden geistigen und körperlichen Reife noch nicht erreicht haben (Kinderehe) widerspricht zudem den Intentionen des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen vom 10.12.1962 (BGBl. 1969 II 161), dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist (Scholz aaO 321). Das Abkommen (Art. 2) bestimmt zwar kein international verbindliches Heiratsmindestalter, sondern sieht lediglich vor, dass dieses überhaupt in allen Vertragsstaaten festzulegen ist. Daraus wird jedoch die Zielrichtung deutlich, Kinderehen vorzubeugen (Staudinger-Mankowski, BGB, Neubearb. 2011, Art. 13 EGBGB Rz. 196).

[13]Die grundsätzliche Entscheidung dazu, von welchem Alter an einem Minderjährigen die notwendige Reife für die Eheschließung frühestens zuerkannt werden kann, sodass die Verpflichtung zu seinem Schutz hinter sein Interesse an der Eheschließung zurücktreten kann, hat der deutsche Gesetzgeber in § 1303 II BGB getroffen. Vor der Vollendung des 16. Lebensjahrs kann bei Anwendung des deutschen Rechts unter keinen Umständen die Ehe geschlossen werden. Selbst wenn dies für die Anwendung des Art. 6 EGBGB nicht als statische Grenze begriffen wird (vgl. KG, FamRZ 1990, 45 (IPRspr. 1989 Nr. 80)), ist erkennbar, dass eine Eheschließung nur möglich sein soll, wenn die geistige und körperliche Entwicklung des Minderjährigen der eines Erwachsenen weitgehend angenähert und die Pubertät im Wesentlichen abgeschlossen sein kann. Davon kann im Alter von 14 Jahren selbst unter Berücksichtigung möglicher kultureller Unterschiede (vgl. Scholz aaO 328) nicht ausgegangen werden.

[14]Ein Verstoß gegen den ordre public scheidet hier auch nicht deshalb aus, weil die Beteiligte zu 2) inzwischen das 16. Lebensjahr vollendet hat und deshalb bei Anwendung des deutschen Rechts eine wirksame Eheschließung nunmehr jedenfalls mit einer Befreiung durch das FamG möglich wäre. Die Effektivität des Minderjährigenschutzes gebietet es, hins. der Frage der Wirksamkeit der Ehe auf das Alter bei Eheschließung oder allenfalls das Alter zum Zeitpunkt des Eintritts in den deutschen Rechtskreis abzustellen. Der Minderjährige ist nur dann vor einer unüberlegt geschlossenen Ehe zuverlässig geschützt, wenn seine Rechte nicht durch die Dauer behördlicher und gerichtlicher Entscheidungsfindung verloren gehen. Die Annahme eines Verstoßes gegen den ordre public erfordert zwar eine Gegenwartsberührung des zu beurteilenden Sachverhalts (MünchKomm-Sonnenberger, 5. Aufl., Art. 6 EGBGB Rz. 87). Diese ist jedoch gegeben, weil die Beteiligte zu 3) noch immer nicht das grundsätzliche Ehefähigkeitsalter ihres Heimatrechts erreicht hat und deshalb eine Neuvornahme der Eheschließung nicht in Betracht kommt.

[15]3. Ist eine Ehe geschlossen und fehlen sachliche oder förmliche Voraussetzungen, so bestimmt die Folgen das verletzte Recht (Henrich, Internationales Familienrecht, 2. Aufl., 38; Soergel-Schurig, BGB, 12. Aufl., Art. 13 EGBGB Rz. 99). Gleiches hat zu gelten, wenn sich das Fehlen von Voraussetzungen nur aus der Sicht des deutschen Rechtskreises aufgrund einer Nichtanwendung ausländischer Vorschriften zur Vermeidung eines Ordre-public-Verstoßes ergibt. Denn das ausländische Recht ist so wenig wie möglich auszuschalten (BGHZ 120, 29 (IPRspr. 1992 Nr. 3b); Soergel-Kegel aaO Art. 6 EGBGB Rz. 35). Greift die Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB ein, ist deshalb grundsätzlich zunächst eine Lösung im fremden Recht zu suchen (BGH aaO; Palandt-Thorn, BGB, 70. Aufl., Art. 6 Rz. 13; Staudinger-Blumenwitz aaO Art. 6 EGBGB Rz. 169, 171).

[16]Schließt Art. 6 EGBGB eine Ausnahmebestimmung aus, so ist grds. die fremde Regelnorm anzuwenden (MünchKomm-Sonnenberger aaO Rz. 91). Bei Nichtanwendung von Art. 6 FGB war die Beteiligte zu 3) gemäß Art. 4 FGB nicht ehemündig. Das osmanische Familiengesetzbuch kennt zwei Arten von Rechtsfolgen mangelbehafteter Eheschließungen, und zwar die Anfechtbarkeit (z.B. bei fehlender Handlungsfähigkeit einer der Parteien, Art. 52 FGB) und die Ungültigkeit (für die Ehe eines Nicht-Moslems mit einer Muslima, Art. 58 FGB), wobei die ungültige Ehe keinerlei Rechtswirkungen hat (Art. 75 FGB) und deshalb der Nichtehe nach deutschem Recht entspricht (Rauscher, Shari'a, Islamisches Familienrecht der sunna und shi'a, 1987, 40). Diese Unterscheidung zwischen einer lediglich fehlerhaften und einer unwirksamen Ehe wird im Recht der Schiiten jedoch nicht vorgenommen. Mit Ausnahme des Formverstoßes des Mangels von Zeugen (der die Wirksamkeit nicht beeinträchtigt) führen Verstöße, die nach den Schulen der Sunniten eine Ehe nur anfechtbar machen, nach dem Recht der Schiiten zur Nichtigkeit (Rauscher aaO 42).

[17]4. Dahingestellt bleiben kann, ob und nach welchem Zeitraum eine gelebte und von beiden Parteien als wirksam betrachtete Ehe trotz ursprünglich fehlender Ehefähigkeit im deutschen Rechtskreis als wirksam betrachtet werden kann (vgl. AG Hannover, FamRZ 2002, 1116 (IPRspr. 2002 Nr. 61)). Eine solche Heilung kommt jedenfalls nicht in Betracht, solange nicht beide Parteien das Alter der Ehefähigkeit erlangt haben. Im Übrigen ist seit der Eheschließung der Beteiligten zu 2) und 3) weder ein erheblicher Zeitraum vergangen, noch haben die beiden in dieser Zeit in der Annahme der Gültigkeit ihrer Ehe wie Eheleute zusammengelebt. Der Beteiligte zu 2) ist nach Deutschland zurückgekehrt, wo er am 8.12.2009 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt hat. Die Beteiligte zu 3) ist nach ihren Angaben erst am 18.10.2010 eingereist, wonach sie der Obhut der deutschen Behörden unterstellt war.

[18]Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beteiligte zu 3) inzwischen ein Kind entbunden hat. Das Kind wird in Deutschland durch eine nichteheliche Abstammung nicht benachteiligt. Abgesehen davon könnten die zum Schutz der minderjährigen Mutter geltenden Bestimmungen durch Interessen ihres Kindes nicht relativiert werden.

[19]5. Da die Eheschließung bereits wegen des Fehlens sachlicher Voraussetzungen aufseiten der Beteiligten zu 3) ohne Rechtswirkung und deshalb nicht zu beurkunden ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass auch aufseiten des Beteiligten zu 2) die Ehefähigkeit fehlte und dies nach deutschem Recht gemäß § 1314 I BGB nur zur Aufhebbarkeit der Ehe geführt hätte.

Fundstellen

LS und Gründe

FamRBint., 2012, 61, mit Anm.Finger
FamRZ, 2012, 1495
NJOZ, 2012, 165
StAZ, 2012, 142

nur Leitsatz

FF, 2012, 87

Aufsatz

Frank, StAZ, 2012, 129 A

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2011-5

Lizenz

Copyright (c) 2024 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
Creative-Commons-Lizenz Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.
<% if Mpi.live? %> <% end %>