Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist, falls der Antragsgegner im Bezirk des angerufenen Gerichts keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, darauf abzustellen, ob sich in diesem Bezirk Vermögen des Antragsgegners befindet. Dafür ist erforderlich, dass eine gewisse Verfestigung hinsichtlich der Belegenheit der Sache stattgefunden hat. Dies ist bei einem funktionsfähigen, gerade zum Ortswechsel bestimmten Flugzeug, das tatsächlich auch bewegt wird, nicht der Fall.
Zuständigkeitsbegründend kann nur ein solcher Vermögensgegenstand sein, der einem Vollstreckungszugriff unterliegt. Ein solcher ist bei einem Luftfahrzeug eines fremden Staats, bei dem es sich um eine militärischen Zwecken dienende und zugeordnete Maschine handelt, nicht gegeben. [LS der Redaktion]
Der ASt. als Insolvenzverwalter der inländischen Schiedsklägerin hat beim OLG München beantragt, den in Genf (Schweiz) ergangenen Schiedsspruch zwischen der in Insolvenz befindlichen Schiedsklägerin und dem Königreich Thailand als Schiedsbeklagtem für vollstreckbar zu erklären und vor Vollstreckbarerklärung ohne Anhörung der Gegenseite Sicherungsmaßnahmen nach § 1063 III ZPO zu ergreifen. Die Zuständigkeit des OLG München leitet er aus dem Umstand ab, dass sich zur Zeit eine Boeing 737-400 der Royal Thai Air Force am Flughafen München befindet und Presseberichten zufolge vom Kronprinzen des Königshauses zur Absolvierung privater Flugstunden genutzt wird.
[1]II. Das OLG München ist für die begehrte Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs – damit auch für in diesem Verfahren vorgelagerte sichernde Maßnahmen nach § 1063 III ZPO – nicht zuständig.
[2]1. Für die Zuständigkeit maßgeblich ist auch bei ausländischen Schiedssprüchen (vgl. § 1025 IV ZPO) die Vorschrift des § 1062 ZPO. Danach ist, falls der Antragsgegner im Bezirk des angerufenen Gerichts keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, darauf abzustellen, ob sich in diesem Bezirk Vermögen des Antragsgegners befindet. Um willkürliche und zufällige Anknüpfungen zu vermeiden, ist es – ähnlich wie im Anwendungsbereich des insoweit wortgleichen § 23 ZPO – erforderlich, dass eine gewisse Verfestigung hinsichtlich der Belegenheit der Sache stattgefunden hat. Dies ist für ein funktionsfähiges, gerade zum Ortswechsel bestimmtes Flugzeug, das tatsächlich auch bewegt wird ..., nicht der Fall. Dass es in München, ohne hier ‚stationiert’ zu sein, tatsächlich über eine gewisse Zeitdauer startet, landet und verweilt, reicht nicht aus. Die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 23.11.2009 (SchiedsVZ 2010, 227) befasst sich nicht mit vergleichbaren Zuständigkeitsfragen.
[3]2. Selbst wenn man von einem Vermögensgegenstand im Bezirk des OLG München ausginge, so scheidet doch dieses Flugzeug als (einzig) mögliches Objekt eines derzeitigen Vollstreckungszugriffs im Inland aus. Das Vollstreckbarerklärungsverfahren gehört zwar noch nicht zur Zwangsvollstreckung; indessen ist es herrschende und vom Senat gebilligte Meinung, dass zuständigkeitsbegründend nur ein solcher Vermögensgegenstand sein kann, der einem Vollstreckungszugriff unterliegt (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 23 Rz. 7a; auch BGH, NJW 1997, 325 (IPRspr. 1996 Nr. 159)). Das kann im Rahmen von § 1062 I Nr. 4 ZPO nicht anders zu beurteilen sein. Nun handelt es sich hier
[4]a) um ein Luftfahrzeug eines fremden Staats (vgl. zur entspr. Lage bei Schiffen RGZ 157, 389 (IPRspr. 1935–1944 Nr. 521b); Zöller-Lückemann aaO § 20 GVG Rz. 5);
[5]b) um eine militärischen Zwecken dienende und zugeordnete Maschine, wie die Beschriftung, Kodierung und der diesbezügliche Vortrag des ASt. belegen.
[6]Damit erscheint dem Senat ein Zugriff in dieses Vermögen aus völkerrechtlichen Gründen von vornherein ausgeschlossen.
[7]Nicht in Frage stellt dies, dass ein Mitglied des Königshauses die Maschine – nach Meinung des ASt. ‚privat’ – nutzt. Der namentlich erwähnte Kronprinz ist Mitglied des thailändischen Königshauses. In http:// www.zentralthailand.info/lexikon/koenigshaus.htm ist er neben seinen Eltern in militärischer Uniform abgebildet. Die Königlich-Thailändische Luftwaffe, international als Royal Thai Air Force bezeichnet, sind die Luftstreitkräfte des Königreichs, die auch über eine Flugschule und Maschinen des fraglichen Typs (Boeing 737-400 als sog. VIP-Transporter) verfügen (en.wikipedia.org/wiki/Royal_Thai_Air_Force). Es spricht nichts dafür, dass das Flugzeug aus seiner staatsbezogenen – militärischen – Verwendung herausgelöst und dem Kronprinzen zur Privatnutzung überlassen wurde.
[8]3. Hieran ändert auch nichts Art. 10 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 24.6.2002 (BGBl. 2004 II 48). Denn die vorstehenden allgemeinen Regeln für die innerstaatliche Vollstreckbarerklärung werden mit diesem Abkommen nicht außer Kraft gesetzt.
[9]4. Demnach scheidet eine (nationale) Zuständigkeit des OLG München aus. Die Auffangzuständigkeit des KG folgt aus § 1062 II a.E. ZPO. Der Senat gibt, wie hilfsweise auch angeregt, das Verfahren formlos an dieses Gericht ab.
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