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Verfahrensgang

AG Trier, Urt. vom 14.12.2011 – 31 C 221/11, IPRspr 2011-247

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Besonderer Deliktsgerichtsstand

Leitsatz

Die neuere, einen Gerichtsstand am Wohnsitz des Geschädigten für Klagen aufgrund eines Direktanspruchs gegen einen ausländischen Versicherer bejahende Rechtsprechung des BGH und des EuGH zu Art. 9 I lit. b und Art. 11 II EuGVO kann bei der Auslegung des LugÜ nicht berücksichtigt werden.

Im Rahmen des LugÜ besteht ein internationaler Gerichtsstand für eine Klage, die ein Geschädigter unmittelbar gegen einen Haftpflichtversicherer erhebt, aufgrund der Verweisung in Art. 11 II LugÜ nur vor den Gerichten am Wohnsitz der in Art. 8, 9 LugÜ bezeichneten Personen und damit nicht vor den Gerichten des Staats, in welchem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EUGVVO 44/2001 Art. 9; EUGVVO 44/2001 Art. 11
LugÜ Art. 8 f.; LugÜ Art. 11

Fundstellen

LS und Gründe

DAR, 2012, 471, mit Anm. Staudinger

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2011-247

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