Die neuere, einen Gerichtsstand am Wohnsitz des Geschädigten für Klagen aufgrund eines Direktanspruchs gegen einen ausländischen Versicherer bejahende Rechtsprechung des BGH und des EuGH zu Art. 9 I lit. b und Art. 11 II EuGVO kann bei der Auslegung des LugÜ nicht berücksichtigt werden.
Im Rahmen des LugÜ besteht ein internationaler Gerichtsstand für eine Klage, die ein Geschädigter unmittelbar gegen einen Haftpflichtversicherer erhebt, aufgrund der Verweisung in Art. 11 II LugÜ nur vor den Gerichten am Wohnsitz der in Art. 8, 9 LugÜ bezeichneten Personen und damit nicht vor den Gerichten des Staats, in welchem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat. [LS der Redaktion]
Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.